Vorsicht bei Darlehen unter Ehegatten
Die Finanzverwaltung ist bei der Beurteilung von Darlehen unter Ehegatten besonders pingelig. In einem vom hessischen Finanzgericht beurteilten Fall hatte der Ehemann, der mit seiner Frau in Gütertrennung lebte, dieser Frau verschiedene Darlehen gewährt, wobei aber keine Vereinbarung über Laufzeit, Zins und Tilgung getroffen worden war. Das FG bestätigte die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, wonach in diesem Fall kein Darlehen, sondern eine Schenkung vorliegt, sodass dann eben auch Schenkungssteuer gezahlt werden muss.
So vermeiden Sie die Schenkungssteuer unter Ehegatten
Wenn Sie dem Ehegatten ein Darlehen gewähren wollen, müssen Sie sicherstellen, dass es als solches anerkannt wird, damit Sie keine Schenkungssteuer bezahlen müssen. Fassen Sie daher einen schriftlichen Darlehensvertrag ab und treffen Sie eine Regelung über Zinsen, Laufzeit und Tilgung. Vorsicht: Wenn Sie den Zinssatz zu niedrig ansetzen, könnte die Finanzverwaltung darin wieder eine teilweise Schenkung sehen. Sie müssen also eine marktübliche Verzinsung wählen.
Machen Sie interne Ausgleichsansprüche geltend
Im vom Hessischen FG beurteilten Fall hatte das zusammen veranlagte Ehepaar über mehrere Jahre hinweg Steuererstattungen erhalten. Auf Wunsch des Paares waren die Erstattungsbeträge immer auf das Konto der Ehefrau überwiesen worden.
In einem solchen Fall hat der andere Ehegatte rein rechnerisch einen internen Ausgleichsanspruch, wenn das Paar in Gütertrennung lebt. Da der Ehegatte diesen Ausgleichsanspruch nicht geltend machte, wurde auch dies als Schenkung gewertet, sodass erneut Schenkungssteuer anfiel. Solche internen Ausgleichsansprüche sollten sie daher immer geltend machen.
Nutzen Sie die Freibeträge bei Schenkungen unter Ehegatten
Ehegatten haben bei Schenkungen untereinander einen großzügigen Freibetrag von 500.000 Euro. Es kann daher sinnvoll sein, dass Ehegatten sich schon zu Lebzeiten gegenseitig Schenkungen machen, um dadurch das im Erbfall anfallende Vermögen zu reduzieren, sodass dann weniger Erbschaftsteuer anfällt. Der Freibetrag für die Schenkungen zu Lebzeiten kann nämlich alle zehn Jahre ausgenutzt werden.
Stand: 15.12.2011