Steuerliche Besonderheit bei Kinderkuren beachten

Bei den meisten Kinderkuren ist eine Unterbringung in einem Kinderheim vorgesehen. Dort ist der Heilerfolg fachgerecht durch eine kurmäßige Tages- und Freizeitgestaltung gewährleistet. Hier kann auch die angepasste Ernährung vor unkontrollierten Einflüssen geschützt werden. Wenn Sie als Eltern Ihr Kind begleiten wollen, müssen Sie auf einige steuerliche Besonderheiten achten.

Wenn Sie ein Kind zur Kinderkur begleiten, müssen Sie das begründen

Soll das Kind ggf. zusammen mit einer Begleitperson privat untergebracht werden, müssen Sie sich im amtsärztlichen Attest zusätzlich bescheinigen lassen, "dass und warum der Kurerfolg auch bei einer Unterbringung außerhalb eines Kinderheims gewährleistet ist."

Außerdem gilt die Bedingung, dass die medizinische Notwendigkeit der Kur durch ein Attest des Amtarztes oder des Medizinischen Dienstes bescheinigt wird und das Attest vor Kurantritt eingeholt wird. Sonst kann es vorkommen, dass die Kosten zur Anrechnung in der Steuererklärung durch die Finanzämter nicht berücksichtigt werden.

Fallbeispiel: Kinderkur und Steuern

Eine alleinerziehende Mutter eines 15 Jährigen chronisch kranken Kindes begleitet das Kind zu einer dreiwöchigen Klimakur an das Mittelmeer. Vorschriftsmäßig hatte sie sich vor Antritt der Kur ein Attest des Amtsarztes zur Kur besorgt. Darin wird bescheinigt, dass "die kinderärztlich empfohlene heilklimatische Kur am Mittelmeer zur Erhaltung der Gesundheit für notwendig erachtet wird."

Das Finanzamt kürzt die in der Steuererklärung geltend gemachten Verpflegungs- und Übernachtungskosten um 50%, weil nach deren Ansicht die Begleitung der Mutter nicht notwendig war. Die Finanzrichter gaben dem Finanzamt recht, da im amtsärztlichen Attest nicht bescheinigt  wurde, dass und warum der Kurerfolg nicht in einen Kinderheim erbracht werden konnte.