Steuerfalle: Aufgepasst beim Onlinebanking

Onlinebanking ist eine bequeme Sache für private und geschäftliche Geldtransfers. Insbesondere Unternehmer müssen jedoch nicht nur die Gefahren des Internets beachten, sondern auch die steuerlichen Voraussetzungen erfüllen. Lesen Sie hier, welche das sind, damit Sie nicht in die Steuerfalle des Onlinebankings tappen!

Aufbewahrung des elektronischen Kontoauszugs

Jeder Unternehmer weiß, dass seine Buchführung bestimmte Kriterien erfüllen muss, damit sie vom Finanzamt Anerkennung findet. Gemeint ist hier die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sowie bei Nutzung eines Computers die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Speicherbuchführung.

In aller Regel stellt dies kein Problem dar, jedoch besteht hinsichtlich des elektronischen Kontoauszugs im Onlinebankingverfahren eine Steuerfalle:

Steuerfalle Onlinebanking: Kontoauszug

Hier ist es für die steuerliche Anerkennung eines elektronischen Kontoauszuges nötig, dass die Datei des Kontoauszuges auf einem maschinell auswertbaren Datenträger archiviert wird. Mangelt es an dieser Voraussetzung hat das Finanzamt die Möglichkeit die Buchführung zu verwerfen und Zuschätzungen, die zu Steuernachzahlungen führen, vorzunehmen. Der einfache Ausdruck des elektronischen Kontoauszuges oder dessen Speicherung im PDF-Format reichen nicht aus um die geforderten Ansprüche zu erfüllen.

Drei Vereinfachungsmöglichkeiten sind gegeben

Da die maschinell auswertbare Archivierung des elektronischen Kontoauszuges insbesondere für kleine Unternehmer problematisch ist, bestehen aufgrund eines Schreibens des bayerischen Landesamtes für Steuern drei Vereinfachungsmöglichkeiten, die immer noch die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bzw. Speicherbuchführung gewährleisten.

  1. Zunächst einmal ist es nicht zu beanstanden, wenn die Kreditinstitute die Übermittlung und Speicherung eines digital signierten elektronischen Kontoauszugs anbieten.
  2. Ebenso sind sämtliche Buchführungsvoraussetzungen eingehalten, wenn die Kontoauszüge bei der Bank vorgehalten werden und die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gewährleistet ist.
  3. Die einfachste aller Vereinfachungsmöglichkeiten scheint jedoch die Übersendung und Aufbewahrung von Monatskontoauszügen in Papierform zu sein. Auch dies wird vom Fiskus akzeptiert und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bzw. Speicherbuchführung werden damit eingehalten.

Tipp: Insbesondere kleineren Unternehmern sei daher empfohlen, die Buchführung zwar mittels des elektronischen Kontoauszuges anzufertigen, jedoch den per Post zugeschickten Papierkontoauszug als Anlage dem Buchführungsbelegen beizufügen. Somit ist diese Steuerfalle beim Onlinebanking umgangen!