Steuerermäßigung beim Arbeitszimmer von Rentnern

Rentner können grundsätzlich keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuermindernd geltend machen, weil sie keiner aktiven Tätigkeit mehr nachgehen. Sofern ein Rentner jedoch neben seiner Rente noch eine selbstständige Tätigkeit aus seinem Arbeitszimmer ausführt, kann dieses auch berücksichtigt werden. Fraglich ist indes, wie hoch die Steuerermäßigung sein darf.

Zur Absetzbarkeit des Arbeitszimmer

Ausweislich des Einkommensteuergesetzes können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, können die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis 1.250 Euro steuermindernd angesetzt werden.

Unbegrenzter Abzug

Lediglich wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt, greift der
Höchstbetrag von 1.250 Euro nicht und sämtliche Aufwendungen für das
häusliche Arbeitszimmer können steuermindernd berücksichtigt werden.

Fraglich ist nun, ob die Renteneinkünfte auch bei der Prüfung des
qualitativen Mittelpunktes einzubeziehen sind und ein Rentner deswegen
grundsätzlich nur den Höchstbetrag steuermindernd ansetzen darf.

Positive Finanzgerichtsentscheidung

Erfreulicherweise hat sich hier das erstinstanzliche Finanzgericht in Niedersachsen  (Az: 12 K 264/09) auf die Seite der Rentner und Pensionäre geschlagen.

So stellen die Richter klar, dass bei der Beurteilung des qualitativen Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen sämtliche Einkunftsarten einzubeziehen sind. Dies bedeutet, dass insbesondere auch Einkunftsarten einzubeziehen sind, bei denen keine berufliche Tätigkeit, sondern lediglich eine bloße Nutzenziehung im Vordergrund steht. Soweit der Grundsatz.

Renteneinkünfte bleiben außen vor

In einer nicht zu überbietenden Deutlichkeit führen die Richter aus Niedersachsen jedoch auch aus, dass Einkünfte, denen keinerlei aktive Tätigkeit zu Grunde liegt, nicht in die Prüfung des qualitativen Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung einzubeziehen sind. Dies gilt insbesondere für Alterseinkünfte wie Pensionen oder Renten, die nach Meinung der Richter außen vor bleiben.

Steuerempfehlung:

Rentner und Pensionäre, die neben ihren Alterseinkünften aus ihrem Arbeitszimmer heraus noch eine Selbstständigkeit wahrnehmen, sollten daher den vollen Betriebsausgabenabzug für das häusliche Arbeitszimmer anstreben. Ob zu diesem Thema noch eine Revision zu erwarten ist, ist derzeit noch nicht klar. Wir halten Sie aber auf dem Laufenden.