Steuerermäßigung bei Handwerkerarbeiten: Kamineinbau begünstigt

Dienstleistungen von Handwerkern im eigenen Haushalt sind steuerbegünstigt. Leider gibt es jedoch hinsichtlich dieser Regelung immer wieder Streit mit dem Finanzamt. Hier gibt es eine neue positive Rechtsprechung, die in der Tat bares Geld wert ist.

Zum Hintergrund der Steuerermäßigung

Grundsätzlich sind Aufwendungen für Handwerkerarbeiten bis zu 20 % der Dienstleistungskosten (nicht Materialkosten) als Steuerermäßigung direkt von der Steuerschuld abziehbar. Im Ergebnis ist die Höhe der Steuerermäßigung jedoch auf einen Höchstbetrag von 1.200 € begrenzt. Damit man in den Genuss der Steuerermäßigung kommt, sind einige Voraussetzungen zu beachten.

So beispielsweise, dass die Handwerkerleistungen nicht bar bezahlt werden darf. Ebenso muss es sich um Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt handeln. Strittig ist indes immer, ob auch Herstellungskosten begünstigt sein können. So war es zumindest bisher.

Auch Neuschaffung steuerbegünstigt

Unter dem Aktenzeichen 3 K 1388/10 hat das Sächsische Finanzgericht entschieden, dass die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen nicht davon abhängt, ob die handwerkliche Maßnahme der Erhaltung eines vorhandenen Gegenstandes dient, oder ein neuer Gegenstand hergestellt wird.

Im rechtskräftigen Urteil ging es um den nachträglichen Einbau eines Kachelofens samt Schornstein. Das Finanzamt wollte die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht anerkennen, weil etwas Neues geschaffen wurde. Erfreulicherweise widersprachen die Richter dieser fiskalischen Meinung und ließen die Steuerermäßigung zu. Lassen Sie sich daher nicht vom Finanzamt nicht einschüchtern und begehren in ähnlichen Fällen ebenfalls die Ihnen zustehende Steuerermäßigung.