Nichteheliche Partner: Mieteinkünfte versteuern?

Auch bei nichtehelichen Lebenspartnern ist es häufig so, dass diese in einer Wohnung zusammen wohnen, die jedoch nur einem von ihnen gehört. Damit dieser nun nicht sämtliche Kosten tragen muss, beteiligt sich der andere insoweit an den Gesamtkosten und zahlt eine Art "Miete". Fraglich ist nun, ob der andere diese Kostenbeteiligung als Einnahme versteuern muss.

Vermietung und Verpachtung

Zunächst einmal muss man sagen, dass, wenn jemand Immobilieneigentum innehat, welches er entgeltlich zur Nutzung einem anderen überlässt, ist dies in der Regel im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.

Übereifrige Finanzbeamte können daher auf den Trichter kommen, eine Zahlung von einem Nichteigentümer-Lebenspartner an den Eigentümer-Lebenspartner für die Mitbenutzung dessen Eigentumswohnung als Mieteinnahme versteuern zu wollen.

Bezeichnung egal

Richtig ist in diesem Zusammenhang zumindest, dass es dabei nicht darauf ankommt, ob diese Zahlung zwischen den Lebenspartnern als Miete oder Beteiligung der Hauskosten beziffert wird. Insoweit kommt es nicht darauf an, welcher Überweisungstext verwendet wird. Die steuerliche Behandlung ist bei beiden Bezeichnungen identisch.

Bundesfinanzhof gibt Entwarnung

Dennoch brauchen sich die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Sorgen zu machen. In solchen Fällen fallen keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an, wenn es sich um eine Geldzahlung für die gemeinsam genutzte Eigentumswohnung eines Lebenspartners handelt.

Grundsätzlich Vermietung möglich

Grundsätzlich ist zwar auch zwischen nichtehelichen Lebenspartnern eine Immobilienvermietung möglich, dies gilt jedoch nicht für die gemeinsam genutzte Wohnung. Schon vor langer Zeit hat der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 100/93 bereits klargestellt, dass, wenn Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in einer Eigentumswohnung zusammenleben, kann der Eigentümer die Wohnung nicht steuerrechtlich wirksam zur Hälfte an den anderen vermieten.

Grund ist hier, dass die beiden Lebenspartner insoweit nicht nur eine Lebensgemeinschaft, sondern auch eine Haushaltsgemeinschaft begründen, weshalb auch bei Zahlungen zur Beteiligung an den Immobilienkosten kein Tatbestand im Sinne der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gegeben ist.

Keine Steuer – keine Sorge

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft brauchen sich daher keine Sorgen zu machen, dass ein übereifriger Finanzbeamter in der "Mietzahlung" des Nichteigentümers an den Eigentümer einen steuerlichen Vorgang sieht. Weisen Sie im Zweifelsfall den Fiskus schlicht auf das Aktenzeichen der oben genannten Bundesfinanzhof-Rechtsprechung hin.