Nachteiliger Steuerbescheid: Legen Sie Einspruch ein

Um von den Steuervorteilen durch vermietete Häuser und Wohnungen optimal zu profitieren, ist es mit der Abgabe der Einkommenssteuererklärung noch nicht getan. Sie sollten auch Ihren Steuerbescheid sorgfältig prüfen und bei eventuellen Abweichungen Einspruch einlegen. (Stand: 13.07.2008)
Das Finanzamt ist verpflichtet, Ihnen bei Abweichungen eine nachvollziehende Begründung zu liefern. Suchen Sie das direkte Gespräch mit Ihrem Sachbearbeiter. Eine persönliche Erörterung der Angelegenheit bringt fast immer mehr als ein zeitraubender Schriftwechsel. Weigert sich das Finanzamt dann aber weiterhin und aus Ihrer Sicht unberechtigt, bestimmte Angaben steuerlich anzuerkennen, geht es nicht anders: Legen Sie gegen den nachteiligen Steuerbescheid Einspruch ein.

Den Einspruch müssen Sie innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich oder zur Niederschrift beim Finanzamt einlegen. "Zur Niederschrift beim Finanzamt" bedeutet, dass Sie das Finanzamt aufsuchen und dort an Ort und Stelle von einem Mitarbeiter den Einspruch protokollieren lassen.

Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass Sie Ihren Einspruch auch so bezeichnen. Aus Ihrem Schreiben muss sich allerdings eindeutig ergeben, dass Sie sich gegen den Steuerbescheid zur Wehr setzen wollen. Den Einspruch müssen Sie bei dem Finanzamt einlegen, das den Steuerbescheid erlassen hat. Welches Finanzamt das ist, steht jeweils im Steuerbescheid.

Eine Begründung für den Einspruch müssen Sie nicht gleich mitliefern. Sie können Sie später nachholen oder auch ganz darauf verzichten. Allerdings: Nur wenn Sie dem Finanzamt schildern, warum Sie mit dem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, wahren Sie Ihre Interessen optimal.

Auch wenn Sie noch nicht abschließend entschieden haben, ob ein Einspruch gegen den Steuerbescheid sinnvoll ist, müssen Sie handeln. Legen Sie in diesem Fall vorsorglich zur Fristenwahrung Einspruch ein. Sonst riskieren Sie, dass der Steuerbescheid bestandskräftig wird. Das bedeutet, dass er dann uneingeschränkt wirksam ist, und Sie sich gegen ihn in der Regel nicht mehr wehren können.

Achtung:
Im Einspruchverfahren kann das Finanzamt den gesamten Sachverhalt neu prüfen. Das kann dazu führen, dass das Finanzamt den angefochtenen Steuerbescheid auch zu Ihrem Nachteil ändern und beispielsweise auch solche Ausgaben nicht mehr anerkennen will, die der Sachbearbeiter zunächst "abgehakt" hatte. In einem solchen Fall ist das Finanzamt allerdings verpflichtet, Sie auf die neue Situation hinzuweisen. Erst danach darf der Steuerbescheid zu Ihrem Nachteil abgeändert werden. Um dies zu verhindern, haben Sie dann immer noch die Möglichkeit, den Einspruch wieder zurückzunehmen.

Vorsicht:
Ist der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen, oder trägt er den so genannten Vorläufigkeitsvermerk, wirkt sich dies wie folgt auf Sie aus: Solange der Vorbehalt beziehungsweise die Vorläufigkeit wirksam sind, kann der Steuerbescheid ohne Weiteres aufgehoben oder geändert werden.Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Kosten für die Beauftragung eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts müssen Sie selbst tragen. Das gilt auch dann, wenn Ihr Einspruch Erfolg hat. Diese Kosten können Sie allerdings in voller Höhe steuerlich absetzen.