Mehr Entfernungspauschale für Arbeitnehmer

Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden bei Arbeitnehmern steuerlich mit der Entfernungspauschale abgegolten. Dabei können pro Tag, an dem die Arbeitsstätte aufgesucht wird und pro Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,30 € steuermindernd angesetzt werden. Aktuell gibt es zwei Urteile, durch die zahlreiche Arbeitnehmer ihre Entfernungspauschale erhöhen können.

Beispielsberechnungen der Entfernungspauschale

Ein Steuerpflichtiger besucht seine Arbeitsstätte an 220 Tagen im Jahr. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt dabei 17 Kilometer. Die Entfernungspauschale berechnet sich wie folgt:

 17 Kilometer x 220 Tage x 0,30 € = 1.122 €

Im Ergebnis kann der Steuerpflichtige also 1.122 € als Werbungskosten für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuermindernd in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

Strittig war bisher immer, ob der kürzeste Weg zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zur Berechnung herangezogen werden muss oder ob auch ein
längerer, jedoch deutlich verkehrsgünstigere Weg in die Berechnung
einfließen darf. Hierzu gibt es nun erfreuliche Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs, die der ungünstigeren Meinung des Finanzamtes deutlich
widerspricht.

Auch längerer Weg möglich

Ausweislich des Gesetzes kann auch eine längere Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in die Berechnung einfließen, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist als der kürzeste Weg. Was nun offensichtlich verkehrsgünstiger ist, war bisher fraglich.

Meinung der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung hatte bisher angenommen, dass ein offensichtlich verkehrsgünstiger Weg nur vorliegt wenn dieser zu einer Fahrzeitverkürzung von mindestens 20 min führt. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Jeder Weg, der zwar länger war als die kürzeste Entfernung jedoch trotz seiner günstigeren Verkehrslage nicht zu einer Fahrzeitverkürzung von 20 min führte, dürfte bei der Berechnung der Entfernungspauschale nicht berücksichtigt werden.

Bundesfinanzhof: Keine Zeitersparnis von 20 min erforderlich

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat dieser sich nun ganz konkret gegen die bisherige Meinung der Finanzverwaltung gestellt. Nach Meinung der obersten Richter ist ein offensichtlich verkehrsgünstiger Weg auch gegeben, wenn eine Zeitersparnis von mindestens 20 min nicht eintritt. Das erfreuliche Urteil trägt das Aktenzeichen VI R 19/11.

Zweites Urteil zur positiven Rechtsaufassung

Neben der vorgenannten Entscheidung hat der Bundesfinanzhof auch unter dem Aktenzeichen VI R 46/10 zu der Thematik Stellung genommen. Darin werden die Richter sogar schon im Leitsatz deutlicher. Hier heißt es nämlich, dass die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung schon dann offensichtlich verkehrsgünstiger ist, wenn sich jeder unvoreingenommene, verständige Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung dieser Strecke entschieden hätte.

Steuerempfehlung:

Wer daher in der Vergangenheit mit diesem Thema Probleme mit dem Finanzamt hatte, sollte seinen Finanzbeamten auf diese Entscheidungen hinweisen und den höheren Werbungskostenabzug im Rahmen der Entfernungspauschale für die längere Strecke beantragen.