Lohnsteuer-Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Wer als Geschäftsführer einer GmbH ein falsches oder rechtswidriges Verhalten an den Tag legt, kann unter Umständen für Schäden aus diesem Verhalten zur Haftung herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die GmbH aufgrund eines schuldhaften Verhaltens ihres Geschäftsführers die entstandene Lohnsteuer aus den bereits ausgezahlten Gehältern nicht bezahlen kann.

Nicht zu viel Gehalt auszahlen

Die Problematik hierzu ist an sich nicht neu und auch die Rechtsprechung zur Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers ist mittlerweile gefestigt. Grundsätzlich gilt hier nämlich Folgendes: Bei Liquiditätsengpässen der GmbH darf der Geschäftsführer die vereinbarten Löhne und Gehälter nur entsprechend gekürzt auszahlen und muss die Verwendung der einbehaltenen flüssigen Mittel zur Abführung der Lohnsteuer sicherstellen. So der Tenor einer Entscheidung des Finanzgerichts München unter dem Aktenzeichen: 8 V 3757/10.

Zahlt der Geschäftsführer hingegen die Gehälter nicht gekürzt aus (oder
nicht ausreichend gekürzt) und kann die GmbH die aus den Gehältern
stammende Lohnsteuer nicht mehr bedienen, haftet der Geschäftsführer
persönlich für die ausstehenden Lohnsteuerbeträge.

Vorsicht in der Praxis, es gibt kaum eine Entschuldigung

In der tagtäglichen Praxis sollte jeder Geschäftsführer einer GmbH diese Problematik vor Augen haben, damit er nicht selber in die Haftungsfalle tappt. Problematisch ist dabei, dass der Geschäftsführer unter Umständen nicht absehen kann, ob noch genügend Liquidität zum Fälligkeitszeitpunkt der Lohnsteuer vorhanden ist. Tatsächlich werden die Gehälter in der Praxis nämlich vor dem Fälligkeitszeitpunkt der Lohnsteuer ausgezahlt.

Im entschiedenen Urteil vor dem Finanzgericht München hatte der Geschäftsführer die Löhne und Gehälter nur deshalb nicht gekürzt ausgezahlt, weil er davon ausging, dass ein Schuldner der GmbH bis zum Fälligkeitszeitpunkt der Lohnsteuer seine Schuld begleicht. Aufgrund einer Vorausrechnung der Liquidität nahm der Geschäftsführer also an, dass zur fristgemäßen Zahlung der Lohnsteuer ausreichend Mittel vorhanden seien.

Wie so oft in der Praxis, kam es jedoch anders, als man denkt. Tatsächlich blieb die GmbH nämlich auf ihrer Forderung sitzen. Mangels Geldeingang dieser Forderung konnte schließlich die Lohnsteuer nicht entrichtet werden. Dennoch kannten die erstinstanzlichen Richter keine Gnade und nahmen den Geschäftsführer für die nicht bezahlte Lohnsteuer in Haftung. Dieser musste folglich aus eigener Kasse für die offenen Lohnsteuerbeträge geradestehen.

Die Tatsache, dass der Geschäftsführer darauf vertraute, dass ein Schuldner der GmbH seine Schuld begleichen werde, wurde von den Richtern nicht als ausreichende Entschuldigung gesehen.

Praxis-Tipp: Im tagtäglichen Geschäftsleben müssen daher alle GmbH-Geschäftsführer einer in Schieflage geratenen GmbH umso genauer darauf achten, dass zum Fälligkeitszeitpunkt der Lohnsteuer auch entsprechend liquide Mittel vorhanden sind, um diese zu begleichen. Andernfalls stehen die GmbH-Geschäftsführer mit ihrem Privatvermögen dafür gerade.