Kosten für Kinder steuerlich geltend machen

Wer Kinder erzieht, hat im Vergleich zu Alleinstehenden höhere Ausgaben. Der Staat fördert und anerkennt die Mühen und Aufwendungen der Eltern für die Kindererziehung, indem er neben dem Kindergeld auch steuerliche Vorteile einräumt. Lesen Sie hier, wie Sie Kosten für Ihre Kinder steuerlich nutzen können.

Machen Sie Kinderbetreuungskosten geltend

Heutzutage müssen oft beide Eltern berufstätig sein, um bei den niedrigen Löhnen die Familie versorgen zu können. In diesem Fall muss für die Betreuung der Kinder während der berufsbedingten Abwesenheit der Eltern gesorgt werden. Die damit einhergehenden Kosten können Sie steuerlich geltend machen, wie etwa die Kosten für einen Babysitter. 

So können Sie sogar die Großeltern steuerlich nutzen

Das Finanzgericht Stuttgart hatte jüngst über einen Fall zu entscheiden, in welchem die beiden berufstätigen Eltern ihre Kinder durch die Oma betreuen ließen. Die Oma verlangte für die Betreuung kein Geld, wollte aber wenigstens die Fahrtkosten zur Wohnung der Eltern erstattet bekommen. Die Eltern machten diese Fahrtkosten steuerlich geltend.

Das FG Stuttgart ließ diese steuerliche Geltendmachung der Fahrtkosten, welche die Eltern der Oma erstatteten, zu zwei Dritteln zu. Dass die Betreuung der Enkelkinder durch die Oma an sich unentgeltlich erfolgte, ändert nach Auffassung des Gerichts nichts daran, dass die Oma eine Dienstleistung erbrachte. 

Machen Sie Ausflüge mit den Kindern steuerlich geltend

Das soeben erwähnte Urteil des FG Stuttgart eröffnet Eltern, die ihre Kinder während der Arbeitszeit von den Großeltern betreuen lassen, interessante steuerliche Möglichkeiten.

Es spricht an sich nichts dagegen, dass die Oma die Enkelkinder auch außerhalb der Wohnung der berufstätigen Eltern betreut. So könnten die Großeltern zum Beispiel mit dem Enkelkind ins Grüne fahren und dort eine Wanderung durchführen. Auch hier müssten Fahrtkosten zumindest anteilig geltend gemacht werden können, wenngleich diese Frage gerichtlich noch nicht geklärt ist. Lassen Sie sich gegebenenfalls anwaltlich beraten. 

Machen Sie auch Schulgeld für die Kinder steuerlich geltend

Der Gesetzgeber hat inzwischen klargestellt, dass in bestimmten Fällen Schulgeld für den Schulbesuch der Kinder auch dann steuerlich geltend gemacht werden kann, wenn die Schule im Ausland liegt.

Doch Vorsicht, das gilt nicht für alle Schulen, sondern nach dem Gesetz nur für bestimmte Schulen in der EU und in Ländern, die zum EWR, d. h. zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören.

In einem Fall hatten Eltern Pech, deren Kind eine Schule in der Schweiz besuchte. Die Rechtsprechung ließ die Geltendmachung des Schulgeldes in diesem Fall nicht zu, weil die Schweiz eben nicht zur EU oder zum EWR gehört. Bei Zweifeln sollten Sie sich anwaltlichen Rat einholen. 

Achten Sie auf die vertragliche Gestaltung

In einem Extremfall hatte eine Mutter Betreuungskosten geltend gemacht, weil der von der Gemeinde zugesagte kostenlose Kindergartenplatz eine bestimmte Zeit lang nicht verfügbar war.

Es mag unglaublich klingen, aber die Mutter bekam vor der deutschen Justiz Recht. Wenn die Gemeinde einen kostenlosen Kindergartenplatz verspricht, dann könnten Eltern Kosten für eine nötige Individualbetreuung geltend machen, sofern der versprochene Kindergartenplatz nicht zur Verfügung gestellt werde. Ob dieses Urteil verallgemeinert werden kann, ist jedoch fraglich.

Auch hier sind viele interessante Gestaltungsmöglichkeiten denkbar, wenn Eltern die Oma einspannen wollen. Es kommt immer darauf an, dass Sie eine vertragliche Gestaltung wählen, die auch ein Dritter auf dem freien Markt akzeptieren würde. Nähere Einzelheiten kann Ihnen ein auf Steuerrecht spezialisierter Rechtsanwalt erklären. 

Stand: 21.06.2012