Kindergeldrückzahlung trotz Ablehnungsbescheid

Die steuerliche Entlastung des Existenzminimums eines Kindes soll entweder über das ausgezahlte Kindergeld oder über den Abzug der Kinderfreibeträge erreicht werden. Dabei wird im Rahmen einer Günstigerprüfung kontrolliert, welche Vorgehensweise für Eltern vorteilhafter ist. Dennoch zeigt ein aktuelles Urteil, dass die Sache auch nachteilig für Eltern ausgehen kann.

Günstigerprüfung des Familienlastenausgleichs

Als Familienlastenausgleich bezeichnet man die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe eines fiktiven Existenzminimums eines Kindes. Diese Freistellung soll entweder über die Auszahlung des Kindergeldes oder aber über den steuermindernden Abzug der Kinderfreibeträge Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erreicht werden.

Über die Günstigerprüfung wird bei der Einkommensteuererklärung geprüft, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für die Eltern besser sind. Unter dem Strich soll so für Eltern immer der bestmögliche und steuersparende Weg erreicht werden.

Tatsächlich kann es jedoch auch zu einem Problem kommen, wenn nämlich
ein Anspruch auf Kindergeld besteht, dieses jedoch nicht ausgezahlt
wurde.

Negatives Urteil

Der Bundesfinanzhof (Az: III R 82/09) hat entschieden: "Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 ist bei der Prüfung der Frage, ob der Abzug der Kinderfreibeträge für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist als das Kindergeld, nicht auf das (tatsächlich) gezahlte Kindergeld, sondern auf den Anspruch auf Kindergeld abzustellen.

Das gilt auch dann, wenn ein Kindergeldantrag trotz des materiell-rechtlichen Bestehens des Anspruchs bestandskräftig abgelehnt worden ist. Ein Kindergeld-Ablehnungsbescheid entfaltet für die Besteuerungsverfahren keine Tatbestandswirkung."

Auswirkung für die Praxis (Teil 1)

Für Eltern, bei denen das Kindergeld günstiger ist bedeutet dies:

Auch wenn Sie tatsächlich kein Kindergeld erhalten haben, können Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht den steuermindernden Abzug der Kinderfreibeträge verlangen. Dies deshalb nicht, weil Sie grundsätzlich einen Anspruch auf das Kindergeld gehabt hätten. Dass es dennoch nicht zu einer Kindergeldauszahlung kam, ist irrelevant.

Auswirkung für die Praxis (Teil 2)

Für Eltern, bei denen die Kinderfreibeträge günstiger sind:

Sofern die Günstigerprüfung ergibt, dass die steuerlichen Kinderfreibeträge vorteilhafter sind, werden diese zwar im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abgezogen, aber dennoch wird der Kindergeldanspruch auf die tarifliche Einkommensteuer angerechnet. Dies bedeutet: Obwohl das Kindergeld tatsächlich nie geflossen ist, erhöht es die tarifliche Einkommensteuer und wird so quasi zurückgezahlt.

Fazit

Eltern, die Anspruch auf Kindergeld haben, sollten daher dringend darauf achten, dass ihnen das Kindergeld auch tatsächlich ausgezahlt wird. Liegt erst einmal ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid zum Kindergeld vor, ist dieser maßgebend, auch wenn er inhaltlich falsch ist.