Keine Steuern auf Renten: So geht’s

Damit Steuer anfällt, muss erst einmal der Grundfreibetrag überschritten sein. Um unter diesem Grundfreibetrag zu bleiben, nutzen allerdings die wenigsten Rentner steuerreduzierende Maßnahmen wie Freibeträge oder Werbungskosten aus. Nur wenige geben in ihrer Erklärung Ausgaben für Versicherungen, Dienstleitungen oder Pflegeaufwendungen an.

Daher sollte auch in der Vergangenheit geprüft werden, ob neben den steuerpflichtigen Einkünften auch alle Ausgaben steuerlich geltend gemacht wurden. Nur so lässt sich ein drohendes Steuerstrafverfahren abwenden. Weiter sollte darauf geachtet bzw. noch einmal geprüft werden, ob auch die entsprechende Rentenart (Pensionen / Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung / Riester-Rente / Leibrente etc.) richtig in das Steuerformular eingetragen wurde.

Denn zwischen diesen Rentenarten kommt es zu einer unterschiedlichen Besteuerung. Denn Betriebsrenten, Pensionen und die Rürup-Rente sind stets zu 100 Prozent steuerpflichtig. Besonders wichtig in diesem Zusammenhang ist daher die Angabe des Ertragsanteils. Hierunter versteht man den steuerpflichtigen Teil aus der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Alter bei Beginn der Rente Ertragsanteil
60 Jahre 22%
61 Jahre 22%
62 Jahre 21%
63 Jahre 20%
64 Jahre 19%
65 Jahre 18%

Je älter der Steuerzahler bei Rentenbeginn, desto niedriger sein Ertragsanteil.

Pensionäre mit Nebenjob

Vorteile genießen aber auch alle Pensionäre in einem Nebenjob. Denn wer neben seinem Ruhestand noch in einem Nebenjob arbeitet, hat Anspruch auf die doppelte Werbungskostenpauschale (§ 9a S. 1 Nr. 1a). Ein Pensionär kann somit bspw. die Fahrtkosten zu seiner Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend machen, zudem steht dem Pensionär auch noch der Pauschbetrag für Versorgungsbezüge zu.

Hier sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Finanzbehörde diese Posten auch richtig zuordnet. Vielfach kommt es nämlich zu einer ungerechtfertigten Aufteilung der tatsächlichen Werbungskosten (OFD Münster, Az. 33/2007).

Nicht selten wird einem Rentner auch der Abzug für die Kosten eines implantierten Zahnersatzes mit der Begründung verweigert, es handele sich hier um eine vorbeugend angefallene Aufwendung. Doch gerade diese Methode gehört heute zum gängigen Standard und darf deshalb nicht als Alternativmethode angesehen werden ((FG Brandenburg, Az. 2 K 5507/04).

Rentner sollten also darauf achten, dass sie alle krankheitsbedingten Kosten steuerlich geltend machen können. Hinzu kommen weitere Abzugsposten: Körperbehinderung, Haushaltshilfe, Pfleger, Handwerker (haushaltsnahe Dienstleistungen), Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Versicherungsbeiträge (Haftpflicht-, Unfall, Lebensversicherung), Unterstützung eines arbeitslosen Haushalts- oder Familienmitglieds, Kosten für den Rentenberater. Gleiches gilt für Ausgaben bei Krankenhausaufenthalten oder Kuren.