Keine Abzugsbeschränkung für außerhäusliches Arbeitszimmer

Häuslich oder außerhäuslich? Das ist hier die Frage in Bezug auf die steuerliche Behandlung eines Arbeitszimmers. Lesen Sie hier von positiver Rechtsprechung, die den vollständigen Abzug des Arbeitszimmers ermöglicht.

Abzugsbeschränkung des Arbeitszimmers

Aufgrund der Regelung des Einkommensteuergesetzes können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht steuermindernd eingesetzt werden.

Dieses Abzugsverbot wird jedoch eingeschränkt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ist dies nämlich der Fall können die entstandenen Kosten immerhin bis zu 1.250 € als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuermindernd eingesetzt werden.

Weiterhin gilt: Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht und es kommt zum unbegrenzten Abzug der Arbeitszimmerkosten, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. In allen anderen Fällen jedoch kommt nur der begrenzte Abzug der Kosten oder überhaupt kein Abzug in Betracht.

Häuslichkeit des Arbeitszimmers

Unter dem Aktenzeichen IX R 56/10 stellt der Bundesfinanzhof aktuell klar, dass das Abzugsverbot bzw. die Abzugsbeschränkung zum Arbeitszimmer jedoch nur greift, wenn es sich um ein häusliches Arbeitszimmer handelt.

Privatsphäre

Von der Häuslichkeit eines Arbeitszimmers ist auszugehen, wenn sich der als Arbeitszimmer genutzte Raum inmitten der Privatsphäre befindet. Anders ausgedrückt: Ist das Arbeitszimmer unmittelbar mit der privat genutzten Wohnung verbunden, liegt auch die Häuslichkeit des Arbeitszimmers vor. Eine entsprechende Häuslichkeit kann daher auch für Kellerräume oder Speicherräume bejaht werden. In diesem Fall greift die Arbeitszimmerregelung.

Außerhäusliches Arbeitszimmer und Steuern

Sofern jedoch ein außerhäusliches Arbeitszimmer vorliegt, kann das Abzugsverbot bzw. die Abzugsbeschränkung für die entsprechenden Kosten des als Arbeitszimmer genutzten Raumes nicht greifen.

Die obersten Finanzrichter gehen dabei von einem außerhäuslichen Arbeitszimmer aus, wenn keine Verbindung zu den Wohnräumen besteht. Im Urteilsfall ging es um einen Steuerpflichtigen, der in einem Zweifamilienhaus lebte und die eine Wohneinheit als Wohnung und die andere Wohneinheit als Büro nutzte.

Eine Außerhäuslichkeit liegt daher vor, wenn ein Steuerpflichtiger, um von seinem Wohnbereich in die Büroräume zu gelangen, zunächst das Haus verlassen muss und eine auch von anderen Personen genutzte, straßenseitig gelegene und insoweit auch der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsfläche durchqueren muss, um in den Büroraum zu gelangen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, können sämtliche Kosten für den als Arbeitszimmer genutzten Raum unbeschränkt steuermindernd abgezogen werden. Also achten Sie auf diese Unterscheidung!