Steuererstattung ohne Auswirkung auf Höhe des Elterngeldes

Eingetragene Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte und eine günstige Steuerklasse wirken sich positiv auf die Höhe des Elterngelds aus. Denn durch einen Freibetrag erhöht sich das Nettoentgelt und damit die maßgebende Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Elterngelds.

Steuererstattungen und Elterngeld
Spätere Einkommensteuererstattungen dürfen sich jedoch nicht auf die Höhe des Elterngelds auswirken. Dies hat das Landessozialgericht Mainz bereits 2010 in einem Urteil entschieden.

Im verhandelten Streitfall beantragte eine Mutter Elterngeld für ihr neugeborenes Kind. Der monatliche N ettolohn betrug anhand der vorgelegten Gehaltsabrechnungen für den Ausgangszeitraum 1.719,90 Euro monatlich. Dieses nahm die Elterngeldstelle als Grundlage und bewilligte daher ein Elterngeld in Höhe von monatlich 1.152 Euro (= 67 %).

Die Mutter verlangte jedoch ein höheres Elterngeld, da sie der Auffassung war, dass für die Berechnung des Elterngeldes ein höheres Erwerbseinkommen zugrunde gelegt werden müsse. Sie forderte vor dem zuständigen Gericht, dass für die Nettolohnermittlung ihre Einkommensteuerbescheide der vergangenen Jahre zu berücksichtigen seien und daher der maßgebende Nettolohn — und damit auch das Elterngeld — entsprechend zu erhöhen sei.

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht: Die Steuererstattungen dürften das Elterngeld nicht erhöhen. Die Elterngeldstelle hat das Elterngeld zutreffend berechnet. Für die Berechnung sind allein die Werte der monatlichen Entgeltabrechnung des Arbeitgebers maßgebend.

Die später ermittelten Steuererstattungen sind nicht zu berücksichtigen, da sie der Mutter im maßgeblichen Bezugszeitraum nicht zur Verfügung gestanden haben. Das Elterngeld soll an das Einkommen anknüpfen, welches während der Berufstätigkeit dem Lebensunterhalt gedient hat. Daher dürfen nur Einkünfte berücksichtigt werden, die den Lebensstandard vor der Geburt geprägt haben – hierzu gehören jedoch nicht spätere Steuererstattungen, die als zusätzliche Einnahmen anzusehen sind. (Landessozialgericht Mainz; Urteil vom 21. Oktober 2010; Az: L 5 EG 4/10)

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