Haushaltsnahe Steuerermäßigung bei Pauschalen

Aufwendungen für Handwerkerleistungen unterfallen grundsätzlich der haushaltsnahen Steuerermäßigung. Daher sollte man die Belege sammeln und auch die Voraussetzungen der Steuerermäßigung beachten, damit die Steuerersparnis auch wirklich funktioniert.

Die Basics

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kann die Einkommensteuer um 20 % der Handwerkerleistung gemindert werden. Maximal kann es jedoch zu einer Steuerermäßigung von 1.200 € kommen.

Daneben kann für weitere haushaltsnahe Dienstleistungen, die nicht unter die Handwerkerleistung fallen, einer Steuerermäßigung von 20 % der Dienstleistung, begrenzt auf einen Höchstbetrag von 4.000 € in Anspruch genommen werden.

Grundlegende Voraussetzung

Voraussetzung dabei ist immer: Es liegt eine ordnungsgemäße Rechnung vor und die entsprechenden Leistungen werden von einem Bankkonto bezahlt. Zudem muss die Arbeit auch tatsächlich im Haushalt des Steuerpflichtigen stattgefunden haben.

Pauschalen nicht begünstigt

Aktuell hat in diesem Zusammenhang der Bundesfinanzhof leider ein negatives Urteil vom Stapel gelassen. Das Urteil trägt das Aktenzeichen: VI R 18/10. Im Urteilssachverhalt hatte ein Mieter Pauschalen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen entrichtet und wollte dafür die haushaltsnahe Steuerermäßigung in Anspruch nehmen.

Wohl gemerkt erfolgt die Zahlung jedoch pauschal. Tatsächlich konnten damit keine tatsächlichen Reparaturen in Zusammenhang gebracht werden. Daher schloss der Bundesfinanzhof die Steuerermäßigung aus, wenn Zahlungen unabhängig davon erfolgen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe tatsächlich Reparaturen stattfinden.

Daher der Rat

In der Praxis muss darauf geachtet werden, dass der Mieter bei pauschaler Zahlung an den Vermieter keine Steuerermäßigung erhalten kann. Insbesondere Mieter sollten also immer auf einem Zusammenhang ihrer Zahlungen mit tatsächlichen Reparaturen in ihrer Wohnung achten.