Günstigerprüfung: Verlassen Sie sich nicht auf das Finanzamt!

Von Gesetzes wegen ist die Finanzverwaltung verpflichtet, auf Antrag eines jeden Kapitalanlegers eine Günstigerprüfung durchzuführen. Das bedeutet: Ihre der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte werden den steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen. Sinn und Zweck ist, den Kapitalanlegern eine Besteuerung nach der tariflichen Einkommensteuer zu ermöglichen, um so Protesten von Niedrigsteuerzahlern und Rentnern entgegenzuwirken.

Im Ergebnis ist auch hier die Antragsveranlagung mit der Günstigerprüfung reine Augenwischerei! Denn selbst wenn der Steuersatz eines Aktienanlegers bei nur 20% liegen würde, müsste dieser aus einer Einnahme aus Dividenden in Höhe von beispielsweise 1.000 Euro unter Zugrundelegung seines tariflichen Steuersatzes von 20% immer noch 200 Euro an Steuern abführen. Nach dem bisherigen Halbeinkünfteverfahren hätte der Aktienanleger nur 500 Euro zu versteuern gehabt und darauf 20% Einkommensteuer = 100 Euro bezahlt.

Sofern Sie Steuerlaie sind und Ihre Steuererklärung selbst erstellen, riskieren Sie mit einem Antrag auf Günstigerprüfung nichts. Denn sollte sich herausstellen, dass die Abgeltungsteuer doch die bessere Alternative ist, gilt der Antrag als nicht gestellt, und es bleibt bei der Abgeltungsteuer.

Achtung: Die Günstigerprüfung hat ihre Tücken! Die Antragsveranlagung kann nur für den jeweiligen Veranlagungszeitraum einheitlich für sämtliche Kapitaleinkünfte angewendet werden. Sie müssen daher sämtliche Kapitaleinkünfte in die Antragsveranlagung einbeziehen!

Die Finanzämter prüfen im Rahmen der Günstigerprüfung und Antragsveranlagung nicht auch den Steuereinbehalt Ihres Kreditinstituts dem Grunde und der Höhe nach. Hier verschenken Sie unter Umständen bares Geld. Lassen Sie daher ab 2009 alle Steuerabrechnungen Ihrer Bank(en) von Ihrem Steuerberater überprüfen.