Fiskalische Verwaltungsmeinung
Das Finanzamt geht grundsätzlich von einer privaten Nutzung des Firmenwagens aus, wenn diese seitens des Arbeitgebers auch erlaubt ist. Dies bedeutet, dass die Versteuerung über die 1-Prozent-Regelung stattfindet, nur weil eine private Nutzung erlaubt ist. Ob sie tatsächlich durchgeführt wird, ist dabei zunächst irrelevant. Diese Meinung deckt sich leider auch mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes.
Auch die obersten Richter der Republik gehen davon aus, dass eine private Nutzung auch stattfindet, wenn sie erlaubt ist.
Etwas Gegenteiliges kann nur durch ein Fahrtenbuch dargelegt werden.
Dies bedeutet in der Praxis, dass nur ein arbeitsaufwändiges Fahrtenbuch
auch die 1-Prozent-Regelung verhindern kann.
Bundesfinanzhof stoppt Fiskus
Die Finanzverwaltung ging dabei noch einen Schritt weiter. Sie wollte eine 1-Prozent-Regelung auch durchführen, wenn lediglich eine Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erlaubt, eine Nutzung für private Zwecke jedoch ausdrücklich untersagt war. Lediglich wenn bei Verbot der privaten Nutzung dieses Verbot auch durch den Arbeitgeber tatsächlich überwacht wird (was zu dokumentieren war) wollte der Fiskus auf die 1-Prozent-Regelung verzichten.
Unter dem Aktenzeichen VI R 56/10 widerspricht der Bundesfinanzhof nun dem Fiskus. Danach setzt die 1-Prozent-Regelung voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Denn der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils rechtfertigt sich nur insoweit, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, den Dienstwagen auch tatsächlich privat zu nutzen.
Allein die Gestattung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet noch keine Überlassung zur privaten Nutzung und rechtfertigt dementsprechend auch nicht die Anwendung der 1-Prozent-Regelung. Insoweit sollte ein Verbot der Privatnutzung des Firmenwagens im Arbeitsvertrag ausreichen, um die 1-Prozent-Regelung zu verhindern.