Fehler im Steuerbescheid – was tun?

Post vom Finanzamt: Meist einmal im Jahr flattert Ihnen der Steuerbescheid ins Haus. Auf den ersten Blick sieht alles gut aus. Was aber können Sie tun, wenn Sie vermuten, dass sich ein Fehler eingeschlichen hat? Das Lösungswort heißt: Einspruch.

Erkennen Sie gleich, dass der Steuerbescheid falsch ist, legen Sie Einspruch ein. Auch wenn Sie gerade viel zu tun haben, vergessen Sie nicht die Einspruchsfrist. Sie beträgt einen Monat nach Erhalt des Steuerbescheides.

Einspruch  gegen den Steuerbescheid per E-Mail

Moderne Zeiten machen es möglich. Zwischenzeitlich ist ein Einspruch auch per E-Mail möglich, wenn auf dem Bescheid eine offizielle E-Mail-Adresse genannt wird. Ansonsten bleibt Ihnen der klassische Weg auf Papier, also der Einspruch in schriftlicher Form. Als weitere Alternative können Sie Ihren Einspruch auch bei einem Besuch des Finanzamtes mündlich zu Protokoll geben.

Verböserung

Das hört sich schlimmer an als es ist. Haben Sie mit Ihrem Einspruch zwar Recht, kann es trotzdem sein, dass der Bearbeiter weitere Fehler entdeckt. Wenn sich bei der Berichtigung aller Fehler Ihre Steuerlast erhöhen würde, können Sie den Einspruch zurücknehmen. Dann bleibt der alte Bescheid gültig.

Frist verpasst

Nun hatten Sie doch so viel zu tun und darüber haben Sie die unliebsame Steuer samt Bescheid vergessen. Sie erinnern sich erst nach Ablauf der Einspruchsfrist wieder an den Bescheid. Vielleicht ist doch noch nicht alles verloren!

Änderungsantrag

Stellen Sie einen Änderungsantrag. Manche Fehler lassen sich auch noch nach Ablauf der Einspruchsfrist beheben. Dazu gehören zum Beispiel offenbare Schreib- oder Rechenfehler. Manchmal verlängert sich auch die Einspruchsfrist auf ein Jahr. Das passiert zu Beispiel, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung (der Teil im Bescheid, der Sie über den Einspruch belehrt) auf dem Bescheid fehlt, unvollständig oder falsch ist.

Steht in dieser Belehrung nichts von der Möglichkeit des Einspruchs per E-Mail und ist auf dem Bescheid eine E-Mail-Adresse angegeben, dann ist die Belehrung unvollständig. Die Frist für den Einspruch ist dann ein Jahr. Diese Auffassung haben die Richter des Finanzgerichtes Niedersachsen bestätigt. (Aktenzeichen 10 K275/11)