Falsche Angaben in der Steuererklärung: nachträgliche Änderung möglich

Bei falschen Angaben in der Steuererklärung sollte die nachträgliche Änderung des Steuerbescheids beantragt werden. Nicht selten kommt es vor, dass Personen, die sich gerade in einer Lebenskrise (z.B. Scheidung) befinden, verhängnisvolle Fehler in ihrer Einkommensteuer-Erklärung zu spät entdecken. Und zwar dann, wenn der Bescheid bereits rechtskräftig ist.

Dies wäre bspw. der Fall, wenn ein geschiedener Familienvater für ein bzw. zwei Veranlagungsjahre seine leiblichen Kinder in den Formularen nicht aufführt, so dass ihm die anteiligen Kinderfreibeträge nicht gewährt werden können.

Normalerweise gilt: Hat das Finanzamt erst einmal die entsprechenden Steuerbescheide erlassen, und ist die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Bescheide bereits abgelaufen, dann ist es in aller Regel zu spät, wenn jetzt noch ein Irrtum bemerkt wird. Dann nämlich wird dem sich in der Lebenskrise Befindenden unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung mitgeteilt, dass die Nichtbeachtung der in einem Steuererklärungsvordruck gestellten Fragen als grobes Verschulden zu werten ist. Von daher wäre eine Änderung der Bescheide nicht mehr möglich. Doch keine Regel ohne Ausnahme.

Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (Az. IV 411/95, rechtskräftig):

Nach § 173 Abgabenordnung (AO) sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträgliche Tatsachen bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen. Voraussetzung für eine Änderung ist allerdings, dass den betroffenen Steuerzahler kein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden trifft. Dieser Fall ist bspw. bei in einer Lebenskrise befindlichen Person gegeben.

Zwar hängt das Verschulden eines Steuerzahlers immer von seinen persönlichen Umständen bzw. Fähigkeiten ab. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes liegt ein grobes Verschulden allerdings nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor. Von daher wird auch eine Nichtbeantwortung von Fragen, die im Steuervordruck gestellt werden, im Normalfall auch als grob fahrlässig gewertet.

Befindet sich allerdings eine Person in einer Lebenskrise, dann dürfen aufgrund der besonderen Umstände keine zu hohen Sorgfaltsanforderungen an den betroffenen Steuerzahler gestellt werden. Denn kommt es z.B. zur Trennung von Ehefrau und Kindern, ist dies letztendlich mit starken psychischen Belastungen bzw. gesundheitlichen Problemen verbunden.

In diesem Zusammenhang wird zudem noch von den Gerichten berücksichtigt, dass nicht alle Steuerzahler über spezielle Kenntnisse verfügen oder gar noch vom Finanzamt eine falsche Auskunft erhalten. So wird z.B. einem Steuerpflichtigen nicht selten mitgeteilt, dass es nach einer Scheidung keine Vergünstigungen mehr für Kinder gibt. Stattdessen aber gilt: Auch nach einer Scheidung können sämtliche Vergünstigungen für die Kinder in Anspruch genommen werden.