Fahrtkosten Steuererklärung: Als „Reise“ mehr absetzen

Mehr Fahrtkosten in der Steuererklärung geltend machen: Das können nun Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsorten, etwa Bauarbeiter, Vertreter oder manche Lehrer. Denn sie dürfen Fahrtkosten berechnen nach den Pauschalen für Dienstreisen. Die Steuerersparnis ist erheblich.

Für die Fahrt zur regelmäßigen Arbeitsstätte können Arbeitnehmer als Fahrtkosten nur die Entfernungspauschale geltend machen. Das galt bisher auch, wenn Arbeitnehmer dauerhaft an verschiedenen Arbeitsstellen eingesetzt waren. Mit mehreren im Herbst 2011 veröffentlichten Urteilen (VI R 55/10, VI R 3610, VI R 58/09) hat der Bundesfinanzhof jedoch entschieden: Regelmäßige Arbeitsstelle kann nur ein Arbeitsort sein.

Die Folge: Für alle anderen Arbeitsstellen können Arbeitnehmer als Fahrtkosten die Dienstreise-Pauschalen geltend machen.

Finanzämter müssen neue Fahrtkosten-Regeln beachten

Für die Fahrten mit dem Pkw sind dann statt 30 Cent für Hin- und Rückfahrt der doppelte Betrag von 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer absetzbar. Hinzu kommen pauschale Verpflegungsmehraufwendungen bei mindestens acht Stunden Abwesenheit von der Wohnung und regelmäßigen Arbeitsstätte.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Schreiben vom 15.
Dezember 2011 die Finanzämter angewiesen, die Urteile anzuwenden. Davon
profitieren neben Bauarbeitern und Außendienstlern beispielsweise
Verkäuferinnen und Verkäufer, die in zwei oder mehr Verkaufsfilialen
arbeiten, Lehrer, die an mehreren Schulen eingesetzt sind oder
Reinigungskräfte mit verschiedenen Einsatzstellen.

Rückwirkend mehr Fahrtkosten geltend machen

Viele können sogar rückwirkend höhere Werbungskosten absetzen, wenn für frühere Jahre noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt. Der Abzug der höheren Kilometerpauschale gilt jedoch nur bei Fahrten mit dem eigenen Pkw. Wer öffentliche Verkehrsmittel nutzt, kann nur die tatsächlichen Ticketkosten als Fahrtkosten geltend machen. Mitfahrer, die gar keine eigenen Aufwendungen haben, gehen für diese Fahrten sogar leer aus. Die aufwandsunabhängige Entfernungspauschale gilt nur für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstelle.

Auch Bauarbeiter und andere Berufsgruppen wie Vertreter, die bereits wechselnde Arbeitsstellen hatten und die Reise-Pauschalen als Fahrtkosten geltend machen konnten, profitieren von der neuen Rechtslage. Für sie galt bisher der Betriebssitz als regelmäßige Arbeitsstelle, wenn sie diesen regelmäßig kurz aufsuchten, um beispielsweise von dort mit dem Firmenbus zur Baustelle weiterzufahren.

Jetzt zählen auch die Fahrten zum Betriebssitz mit der höheren Kilometerpauschale. Außerdem beginnt die Abwesenheitszeit für den Verpflegungsmehraufwand ab dem Verlassen ihrer Wohnung und nicht mehr ab Betriebssitz.

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