Fahrtkosten: Auszubildende können jetzt mehr absetzen

Wer während eines Studiums oder einer anderen Aus- und Fortbildung zur Bildungsstätte fährt, kann die Kosten dafür in der Steuererklärung nun voll absetzen. Bisher war der Abzug auf die Entfernungspauschale begrenzt, es wurde nur eine Strecke berücksichtigt.

Gute Nachricht für Auszubildende, inbesondere Studenten: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch für Fahrten, beispielsweise zur Universität, die tatsächlichen Kosten für Hin- und Rückfahrt abzugsfähig sind (Urteile vom 09.02.2012 – VI R 42/11 und VI R 44/10).

Vor der jetzt veröffentlichten Rechtsprechung wurde eine Bildungsstätte, die über einen längeren Zeitraum täglich aufgesucht wurde, wie eine regelmäßige Arbeitsstätte behandelt. Als Fahrtkosten konnten nur 30 Cent je Entfernungskilometer abgezogen werden. Allerdings kam es nicht darauf an, ob tatsächlich Kosten angefallen waren. Deshalb konnten auch bei einer Fahrgemeinschaft pauschale Fahrtkosten geltend gemacht werden.

Fahrtkosten nun für jeden Kilometer absetzbar

Durch die Neuregelung werden die Fahrten jetzt mit den tatsächlichen Kosten berücksichtigt. Wer mit seinem Pkw fährt, kann pauschal 30 Cent pro gefahrenen Kilometer abziehen, also doppelt so viel wie mit der Entfernungspauschale. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Ticketkosten berücksichtigt. Wer als Mitfahrer gar keine Kosten hat, geht jedoch leer aus.

Übernachtung am Ausbildungsort

Wird am Ausbildungsort übernachtet und fallen dafür Kosten an, sollten auch diese in der Steuererklärung angegeben werden, um nichts zu verschenken. Außerdem können für die ersten drei Monate Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden.

Antrag auf Verlustfeststellung

Auch wenn während der Ausbildung keine Einnahmen vorliegen, lohnt sich eine Steuererklärung. Mit den Werbungskosten kann beim Finanzamt ein Antrag auf Verlustfeststellung eingereicht werden. Diese Verluste mindern später die Steuerlast. Allerdings berücksichtigt das Finanzamt bisher die Kosten nur dann, wenn bereits ein erster Abschluss vorliegt. Ob dies trotz Gesetzesänderung auch für ein Erststudium ohne vorherigen Berufsabschluss zählt, muss der Bundesfinanzhof in Revisionsverfahren noch entscheiden (Aktenzeichen VIII R 49/11).