Erbschaftsteuerrecht: Familienunternehmen steuerfrei vererben?

Die Änderungen im Erbschaftsteuerrecht und Schenkungsteuerrecht sind Ende 2008 durch alle notwendigen Instanzen gegangen und mit Wirkung vom 01.01.2009 rechtskräftig. Im unternehmerischen Bereich resultieren die Änderungen primär aus den geänderten Bewertungsvorschriften, die zu einer Erhöhung der steuerlichen Bemessungsgrundlage führen.

Ertragsstarke Personengesellschaften sind dabei besonders betroffen, da bei ihnen bisher lediglich die (häufig sehr niedrigen) Steuerbilanzwerte zugrunde gelegt wurden. Hier greift eine zum Teil deutliche Höherbewertung, die durch einen Verschonungsabschlag in Höhe von 85% oder 100% auf den Unternehmenswert kompensiert werden soll.

Es ist daher möglich, unternehmerisches Vermögen (nahezu) steuerfrei zu übertragen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei einem Abschlag von 85% darf der Anteil des sog. Verwaltungsvermögens nicht mehr als die Hälfte des im Unternehmen vorhandenen Vermögens ausmachen. Sollte die Option mit 100% Verschonungsabschlag gewählt werden, so darf der Anteil des Verwaltungsvermögens lediglich bei 10% liegen. Zum Verwaltungsvermögen gehören hierbei z. B. fremdvermietete Immobilien sowie bestimmte Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Wertpapiere, die im Unternehmen gehalten werden.

Zudem gibt es sog. Haltefristen, d. h. in den 7 Jahren nach der Übertragung darf kein wesentliches Betriebsvermögen verkauft werden, will man die 85% Verschonung in Anspruch nehmen. Zudem darf das Unternehmen nicht in die Insolvenz geraten und die addierte Lohnsumme in den 7 Jahren 650% des durchschnittlichen Lohnaufwands der letzten fünf Jahre vor der Übertragung nicht unterschreiten.

Für eine komplett steuerfreie Übertragung unter Ausnutzung des 100%igen Verschonungsabschlags gilt eine verlängerte Behaltensfrist von 10 Jahren und die addierte Lohnsumme wurde auf das Zehnfache der Durchschnittslohnsumme erhöht.

Sollten die jeweiligen Vorgaben nicht eingehalten werden (können), erfolgt eine anteilige Nachversteuerung. Sollte das oben genannte Verwaltungsvermögen die Grenze von 50% übersteigen, ist jegliche steuerliche Vergünstigung ausgeschlossen.

Das neue Erbschaftsteuerrecht fordert Entscheidungen
Das neue Erbschaftsteuerrecht und Schenkungsteuerrecht führt dazu, dass jeder Unternehmer genau hinsehen muss, welchen Strukturen sein Unternehmen aufweist, welche Zukunftsaussichten es hat und welche Option für ihn sinnvoll ist. Hierzu gehören neben steuerlicher und juristischer Beratung auch die betriebswirtschaftliche Beratung sowie eine umfassende Finanzplanung. Häufig ist auch ein Verkauf des Unternehmens die einzig sinnvolle Lösung zur Wahrung des Familienvermögens.

Professionelle Unterstützung und Beratungsleistung aus einer (koordinierenden) Hand sind somit gefragt. So hat z. B. der Bundesverband mittelständische Wirtschaft (BVMW) einen entsprechenden Arbeitskreis ins Leben gerufen, um den Unternehmer kompetent und umfassend in diesem Thema begleiten zu können. Verschiedene Experten mit ihren jeweiligen fachlichen Spezialisierungen arbeiten eng zusammen und können so ganzheitliche und individuelle Lösungen entwickeln.

Das "Hanseatische Büro für Nachlassplanung" ) ist erster Ansprechpartner und Koordinator der Gruppe und steht Ihnen gern für weitere Informationen zur Verfügung.