Erbschaftsteuer: Mit Steuern Steuern mindern

Bisher war strittig, ob im Falle einer Erbschaft die Einkommensteuer, die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag des Verstorbenen als Nachlassverbindlichkeiten erbschaftsteuermindernd berücksichtigt werden dürfen. Diese Frage ist nun geklärt. Positiv!

Bisherige Meinung zur Erbschaftssteuer

Bisher war es gefestigter Rechtsprechung, dass Nachzahlungsbeträge zur Einkommensteuer des Verstorbenen nicht als Nachlassverbindlichkeiten im Rahmen der Erbschaftssteuererklärung abziehbar sind. So lautete auch die seinerzeitige Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (Az: 3 K 421/10). Diese Auffassung ist jedoch mittlerweile überholt.

Positives Urteil

Mit Urteil unter dem Aktenzeichen II R 15/11 stellen die obersten
Finanzrichter der Republik klar, dass die auf den Erben entsprechend
seiner Quote entfallende Abschlusszahlung für die vom Erblasser
herrührende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag als
Nachlassverbindlichkeiten im Rahmen der Erbschaftssteuererklärung
steuermindernd abzugsfähig sind. Dies stellt eine zu begrüßende Änderung
der bisherigen Rechtsprechung dar und wird in der Praxis erhebliche
Bedeutung haben.

Praktische Bedeutung der Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat geurteilt, dass die vom Erben in seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger zu leistende, noch vom Erblasser herrührende Einkommensteuerabschlusszahlung für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeit im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes erbschaftsteuermindernd abgezogen werden kann.

Die praktische Bedeutung dieser Entscheidung ist enorm. Dadurch hat die Einkommensteuernachzahlung für das Todesjahr unmittelbare Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Erbschaftssteuer.

Begründung des Gerichts

Der Bundesfinanzhof ist folgender Auffassung: Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gehören nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Todes in der Person des Erblassers bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch solche Verbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Tatbeständen begründet hat und die erst mit dem Ablauf des Todesjahres (also nach Versterben des Erblassers) entstehen.

Darauf kommt es an:

Entscheidend für den Abzug der Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten in der Erbschaftssteuererklärung ist, dass der Erblasser in eigener Person und nicht etwa der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger steuerrelevante Tatbestände verwirklicht hat und deshalb für den Erblasser als Steuerpflichtigen eine Steuer entsteht.