Einsparmöglichkeiten bei Ausbildungskosten

Im Juli 2011 sprach der Bundesfinanzhof, das oberste Gericht in Steuersachen, zwei Urteile, die nicht nur den Bund teuer zu stehen kommen können, sondern konkret für Studenten und Auszubildende erhebliche Einsparmöglichkeiten bieten. Lesen Sie hier, welche Möglichkeiten sich Ihnen eröffnen.

Hintergrund der Klage
Nach dem seit 2004 geltenden § 12 Abs. 5 Einkommensteuergesetz sind die Ausgaben für ein Erststudium oder eine Berufsausbildung, wenn sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstehen, Kosten der privaten Lebensführung und damit nur als Sonderausgaben, nicht jedoch als Werbungskosten abzugsfähig. Dieser Ansicht waren auch Finanzämter, als sie den Versuch, Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend zu machen, abschlägig beschieden.

Das bedeutet, dass Studenten oder Auszubildende, die nicht in einem Ausbildungsdienstverhältnis stehen, nur dann überhaupt Sonderausgaben ansetzen können, wenn sie auch nach Abzug der Werbungskosten mit ihrem Verdienst über dem Grenzwert liegen, ab dem überhaupt Steuern gezahlt werden müssen. Doch ist der Betrag an Ausbildungskosten, der als Sonderausgaben abgesetzt werden kann, zur Zeit (2011) auf 4000 Euro beschränkt.

Im konkreten Fall versuchten nun ein Berufspilot, der bei der Tochtergesellschaft einer Fluglinie eine Ausbildung absolvierte, für die fast 28.000 Euro an Kosten anfielen, sowie eine Medizinstudentin, die nach dem Abitur ihr Studium aufgenommen hatte, die Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend zu machen. Beide wollten die Kosten in die Einkommensteuererklärung einfließen und den Verlust für spätere Zeiten festschreiben lassen.

Verschiedene Auslegungen des Steuerrechts
Unter Berufung auf den genannten § 12 Abs. 5 EStG verweigerten die Finanzämter in beiden Fällen die Anerkennung. Nach der Ansicht der Finanzämter sind etwa die Ausgaben für Fort- und Weiterbildungen neben dem Beruf steuerlich als Werbungskosten zu behandeln. In seinen Urteilen (AZ VI R 38/10; Pilot und AZ VI R 7/10; Medizinerin) gab der Bundesfinanzhof den Klägern Recht und erklärte die Auslegung der Finanzämter für rechtswidrig.

Der Bundesfinanzhof urteilte darüber, ob die Kosten berufsbedingt sind, also ob etwa das Studium Wissen vermittelt, das auf einen Beruf und die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. In den konkreten Fällen war dies zu bejahen, sodass die Ausbildungskosten auch rückwirkend als Werbungskosten abzugsfähig waren.

Fazit der experto-Redaktion: Dieses Urteil kann nun von den Finanzämtern umgesetzt werden, wenn das Finanzministerium keinen "Nichtanwendungserlass" herausgibt. Auf diese Weise kann der Gesetzgeber etwa bis zur Schaffung einer neuen Rechtslage Zeit gewinnen. Wollen Sie dennoch Ihre Ausbildungskosten als Werbungskosten geltend machen, so hilft nur der Einspruch (oder sogar die Klage) gegen einen gegebenenfalls ablehnenden Bescheid des Finanzamts.

Doch beachten Sie: Die Urteile vom 28. Juli 2011 gelten zunächst nur für die Kläger. Schafft der Gesetzgeber keine klare Rechtslage, so bedeutet dies, dass jeder Fall einzeln entschieden werden muss und theoretisch sogar anders entschieden werden kann.