Eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung

Die Richter des Bundesfinanzhofes hatten sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung von einem eigenen Hausstand auszugehen ist. Aktuell liegt die zu begrüßende Entscheidung der Richter vor.

Eigener Hausstand

Im hier behandelten Verfahren vor dem Bundesfinanzhof in München sollte geklärt werden, wann ein eigener Hausstand im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung tatsächlich gegeben ist. Der Terminus des eigenen Hausstandes wird dabei schon im Gesetz genannt.

Definition der doppelten Haushaltsführung

So steht im Gesetz: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor,
wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen
Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort
wohnt.

Konkrete Streitfrage

Exakt ging es in dem Gerichtsverfahren um die Frage, ob ein eigener
Hausstand auch gegeben sein kann, wenn der Steuerpflichtige dafür
keinerlei Kosten trägt.

Sachverhalt des Verfahrens

Im Urteilssachverhalt ging es um eine Steuerpflichtige, die am unstreitigen Ort ihres Lebensmittelpunktes eine Wohnung im Hause ihrer Eltern bewohnte. Unter der Woche lebte die Steuerpflichtige in einer kleineren Wohnung am Beschäftigungsort.

Weil sämtliche Kosten für die Wohnung im Hause der Eltern nicht durch die Steuerpflichtige getragen wurden, wollte das Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung mangels eigenen Hausstand nicht anerkennen. In der Folge wollte das Finanzamt sämtliche Werbungskosten im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung streichen. Diese steuerzahlerunfreundliche Meinung ist jedoch weit gefehlt.

Positives Urteil

Erfreulicherweise entschied nämlich der Bundesfinanzhof (Az: VI R 87/10), dass im Rahmen der doppelten Haushaltsführung grundsätzlich zwischen dem Unterhalten eines eigenen Haushalts und der Frage, wer die Kosten dafür trägt, zu unterscheiden ist. Im Sinne der Steuerpflichtigen urteilten die Finanzrichter, dass einen eigenen Hausstand auch der unterhalten kann, der die Mittel dazu von einem Dritten erhält. Insgesamt ist daher die Tatsache der Kostenbeteiligung lediglich ein Indiz, jedoch keine notwendige Voraussetzung für das Vorhandensein eines eigenen Hausstands.

Dennoch Anforderungen an den eigenen Hausstand

Klar und deutlich urteilte das oberste Finanzgericht der Republik auch, dass es vollkommen egal ist, wer die Kosten für die Wohnung trägt. Dennoch ist Obacht geboten. Von dem Unterhalten eines eigenen Hausstands kann nämlich grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn es sich auch um einen eigenen Haushalt handelt, der in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt wird, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet. Dies ist also quasi die Mindestanforderung, die der eigene Hausstand erfüllen muss, damit eine steuerliche Abzugsfähigkeit im Rahmen der doppelten Haushaltsführung möglich ist.

Kinderzimmer kein eigener Hausstand

Wer daher am Wochenende in seinem Kinderzimmer im elterlichen Haushalt lebt, begründet damit keinen eigenen Hausstand und hat aufgrund dieser Bleibe auch kein Argumentationspotenzial, um eine doppelte Haushaltsführung zu untermauern.