Ehrenamt: Unterschiedliche Steuervergünstigungen optimal nutzen

Ehrenämter werden unterschiedlich steuerlich begünstigt: Mal gibt es einen Steuerfreibetrag von 500 Euro, mal von 2.100 Euro. Lesen Sie hier, wie viel Sie jeweils für Ihr Ehrenamt beanspruchen können und welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen.

Übungsleiter-Pauschale

Sie beträgt 2.100 Euro im Jahr und kann z. B. von einem Sporttrainer, Chorleiter oder Dozenten in Anspruch genommen werden. Bis zu dieser Höhe bleibt ein Verdienst für die nebenberufliche Tätigkeit steuerfrei. Wichtig ist die pädagogische Ausrichtung der Tätigkeit: Der Übungsleiter oder Erzieher muss auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um so deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern.

Die weiteren Voraussetzungen dieses Steuervorteils nach Paragraf 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz (EStG):  Der Zeitaufwand beträgt nicht mehr als ein Drittel einer vollen Erwerbstätigkeit,  die Tätigkeit wird  im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Kommune, bestimmte Religionsgemeinschaften) oder einer gemeinnützigen Körperschaft (z. B. Sportvereine oder DRK) ausgeübt.

Vorstands-Pauschale

Nicht unter "Übungsleiter" fällt zum Beispiel das Vorstandsmitglied, der Vereinskassierer oder der Gerätewart bei einem Sportverein. Der Grund: Solche Ehrenamtler sind zwar ebenso wichtig für einen Verein, im Vordergrund steht aber nicht die persönliche Förderung anderer Menschen.

Erhalten sie als Ehrenamtler wie der Vereinsvorstande eine Vergütung für ihre Tätigkeit, so steht ihnen einen Steuerfreibetrag von nur 500 Euro jährlich zu.  
Die sonstigen Regeln entsprechen denen des "Übungsleiters", es muss sich also unter anderem um eine Nebentätigkeit bei einer gemeinnützigen Körperschaft handeln.

Vormund-Pauschale

Seit 2011 besteht für Aufwandsentschädigungen von Vormündern und Pfleger (Paragraf 1835a BGB) ein eigens geregelter Steuerfreibetrag: Aufwandsentschädigungen bleiben demnach steuerfrei, soweit sie zusammen mit möglichen steuerfreien Einnahmen als Übungsleiter den Freibetrag von höchstens 2.100 Euro im Jahr nicht überschreiten.