Doppelte Haushaltsführung: Mehrgenerationenhaushalt mit den Eltern

Aufwendungen, die einem Arbeitgeber aus einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten abgesetzt werden. Voraussetzung ist dabei, dass er einen (eigenen) Haushalt hat. Diese Voraussetzung hat der Bundesfinanzhof aktuell ein wenig entschärft.

Die doppelte Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

In diesen Fällen können die Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum ortseigenen Hausstand und zwar jeweils für eine Heimfahrt in der Woche steuermindernd abgezogen werden. Darüber hinaus sind die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung, wie beispielsweise die Miete am Beschäftigungsort, ebenso steuermindernd als Werbungskosten abzugsfähig.

Eigener Hausstand

Grundvoraussetzung damit jedoch überhaupt eine doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort entsteht, ist, dass der Arbeitnehmer auch einen eigenen Hausstand unterhält. Aktuell war vor dem Bundesfinanzhof fraglich, was denn unter einem eigenen Hausstand zu verstehen ist und ob dieser auch gegeben sein kann, wenn er im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushaltes mit den Eltern geführt wird.

Positive Rechtsprechung

Auch wenn das Finanzamt ähnliche Fälle immer abgelehnt hat und den Werbungskostenabzug für die doppelte Haushaltsführung nicht zugelassen hat, hat der Bundesfinanzhof nun ein anderes lautendes Urteil gefällt. Unter dem Aktenzeichen VI R 10/2 hatte er entschieden, dass auch ein eigener Hausstand dann unterhalten wird, wenn der Erst- oder Haupthaushalt im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushaltes mit den Eltern geführt wird.

Insbesondere kann sich auch der Haushalt der Eltern zu einem wohngemeinschaftsähnlichen Mehrgenerationenhaushalt wandeln. Ebenso kann sich der Haushalt der Eltern zum Haushalt des erwachsenen Kindes wandeln, wenn die Eltern beispielsweise wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit betreut werden müssen.

Unter dem Strich…

…ist die positive Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu begrüßen und wird in zahlreichen Fällen dazu führen, dass das Finanzamt gezwungen ist, Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung anzuerkennen.