Die Freistellungsaufträge der Geldanlagen überprüfen

Kontrollieren Sie jetzt Ihre Freistellungsaufträge! Prüfen Sie, bei welcher Bank Sie Freistellungsaufträge erteilt haben und wie viel noch frei ist. Falls Unklarheiten bestehen, erteilen Sie jedem in Frage kommenden Institut einen neuen Freistellungsauftrag, gegebenenfalls mit dem Freistellungsbetrag "0".

Was nützt ein Freistellungsauftrag?

Mit dem Freistellungsauftrag  können Sie während des Jahres selbst über Ihren Sparerfreibetrag vom 801 Euro (als Alleinstehender) bzw. 1.602 Euro (als Verheiratete) verfügen und so bis zu dieser Höhe Ihre Kapitalerträge brutto für netto kassieren. Damit wird verhindert, dass die Bank Abgeltungssteuer einbehält.

Den Freistellungshöchstbetrag können Sie auf mehrere Bankinstitute aufteilen und dementsprechend mehrere Freistellungsaufträge erteilen. Wer mehrere Freistellungsaufträge erteilt hat und diese gelegentlich abändert, verliert schnell den Überblick. Wird ein Freistellungsauftrag bei einer Bank geändert oder neu erteilt, muss meist ein anderer Freistellungsauftrag bei einer anderen Bank entsprechend angepasst werden. Zinserträge bleiben selten bei einem Kreditinstitut über Jahre konstant. 

  • Gelder werden bei einer Bank aufgelöst und bei einer anderen neu angelegt.
  • Geldanlagen haben steigende Zinssätze z. B. Bundesschatzbriefe Typ A, Sparbriefe.
  • Ab- oder aufgezinste Anlagen werden fällig, z. B. Bundesschatzbriefe Typ B, Zerobonds.
  • Die Ertragsausschüttung eines  Investmentfonds kann oftmals nur schwer prognostiziert werden.

Wichtig bei der Änderung von Freistellungsaufträgen

Achten Sie deshalb bei der Änderung eines Freistellungsauftrages darauf, auch die anderen Aufträge entsprechend anzupassen. Machen Sie von allen Freistellungsaufträgen eine Kopie und bewahren Sie diese auf.

Notieren Sie, wann Sie welcher Bank wie viel freigegeben haben. Tragen Sie hierzu in einer Tabelle alle Zinsen und Kreditinstitute ein und teilen dementsprechend Ihren Freistellungshöchstbetrag auf und vermerken jede Änderung. Achten Sie bei der Änderung der Aufträge darauf, dass insgesamt der Freistellungshöchstbetrag nicht überschritten wird.