Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung?

Kosten für Diätverpflegung sind regelmäßig hoch. Dennoch entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, dass diese Kosten nicht im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung angesetzt werden können. Dies gilt auch, wenn die Diät aus medizinischen Gründen durchgeführt werden muss. Aktuell wurde geklärt, ob dies auch gilt, wenn die Diät anstelle von Medikamenten angeordnet wird.

Diätkosten sind keine außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für Diätverpflegung sind nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und der Entstehungsgeschichte der Ausschlussnorm ausnahmslos nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies gilt auch für Sonderdiäten, die eine medikamentöse Behandlung unterstützen. Gegen das gesetzliche Verbot der Berücksichtigung von Aufwendungen für Diätverpflegung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat der Bundesfinanzhof bereits unter dem Aktenzeichen III R 48/04 entschieden.

Ähnlich den Kosten, die durch eine Diätverpflegung entstehen, können auch die teilweise sehr hohen Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, selbst wenn diese einen medizinischen Hintergrund haben. Auch dies ist bereits mehrfach gerichtlich geklärt.

Diät als Ersatz für Medikamente

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster war nun zu klären, ob Kosten für eine Diätverpflegung steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen behandelt werden können, wenn die Diät nicht nur aus medizinischen Gründen angeordnet wird, sondern den Einsatz von Medikamenten (die als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen wären) ersetzt.

Unter dem Aktenzeichen 10 K 200/10 E verkündigen die erstinstanzlichen Richter leider eine negative Entscheidung. Danach können Aufwendungen, die durch eine Diätverpflegung entstehen, sowohl bei kurzzeitig angeordneter Einformdiät als auch bei langzeitigig angeordneter Sonderdiät nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Diät nicht nur neben, sondern anstelle von Medikamenten zur Linderung einer Krankheit angeordnet wird.

experto.de meint: Leider deckt sich diese erstinstanzliche Rechtsprechung auch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Unterm Strich werden daher Kosten für eine Diätverpflegung nicht steuerlich berücksichtigt werden können.