Behindertengerechte Umrüstung eines Fahrzeuges als außergewöhnliche Belastung

Unter bestimmten Voraussetzungen können behinderte Menschen ihr Fahrzeug nicht nur behindertengerecht umrüsten lassen, sondern dafür entstehende Kosten auch noch steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzen. Hier erfahren Sie, wie und wann dies funktioniert.

Voraussetzung für die außergewöhnliche Belastung

Um die Kosten für die behindertengerechte Umrüstung eines Fahrzeuges steuermindernd als außergewöhnliche Belastung ansetzen zu können, muss zunächst einmal ein Behindertenausweis vorliegen. Dieser Behindertenausweis muss dann zudem noch eine der folgenden Kennzeichen enthalten: "aG", "H" oder "Bl".

Bisherige Absetzung von behindertengerechten Fahrzeugen

Grundsätzlich war die steuermindernde Abzugsmöglichkeit im Rahmen der
außergewöhnlichen Belastung schon immer unter den vorgenannten
Voraussetzungen gegeben. Neu ist jedoch, dass sich aufgrund der
Einkommensteuerrichtlinien 2012 die Vorgehensweise dabei geändert hat.
Früher wurden die Gesamtkosten für die behindertengerechte Umrüstung
eines Fahrzeuges auf die voraussichtliche Restnutzungsdauer dieses
Fahrzeuges verteilt und dann zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag und
zu den behinderungsbedingten Fahrtkosten steuermindernd als
außergewöhnliche Belastung angesetzt.

Neufassung Einkommensteuerrichtlinien

Aufgrund der Neufassung der Einkommensteuerrichtlinien werden die
Umrüstkosten zukünftig im Veranlagungszeitraum des Abschlusses in einem
Betrag als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Eine Verteilung
auf mehrere Veranlagungszeiträume ist nach dem Wortlaut der neuen
Einkommensteuerrichtlinien nicht mehr zulässig.

Vorteil der Neuregelung

Ob die neue Vorgehensweise im Einzelfall ein Vorteil oder ein Nachteil ist muss jeweils gesondert entschieden werden. Wer beispielsweise der Höhe nach schwankende Einkünfte hat und die Umrüstkosten in einem Jahr mit hohen Einkünften zum Abzug bringen kann, kann so die dort herrschende Progressionsspitze kappen. Dies stellt einen deutlichen Vorteil dar, da man selbst die Steuerminderung ein wenig steuern kann.

Nachteil und Empfehlung

Auf der anderen Seite kann es jedoch auch zu einem Nachteil kommen. Immer dann, wenn die Umrüstkosten höher sind als der Gesamtbetrag der Einkünfte, gehen Sie (zumindest zum Teil) ins Leere. In einem Urteil des Bundesfinanzhofes (Az: VI R 7/09) plädieren die obersten Finanzrichter der Republik jedoch dafür, dass in solchen Fällen aus Billigkeitsgründen auch ein Abzug auf mehrere Jahre erlaubt wird. Ob die Finanzverwaltung hier ebenfalls Billigkeitsgründe sieht und im Ausnahmefall eine entsprechende Verteilung der außergewöhnlichen Belastung erlaubt, ist derzeit nicht klar. Im Streitfall sollte unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofes gegebenenfalls selber Klage eingelegt werden.