Eheliche Güterstände – Auswirkung der ehelichen Gütergemeinschaft

Erbschaft- und Schenkungssteuer bei ehelichen Güterständen. Das BGB sieht bei Ehegatten drei verschiedene Güterstände vor: Gütergemeinschaft, Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft.
1. Gütergemeinschaft und Gütertrennung
Bei einer Gütergemeinschaft gehört das gesamte Vermögen den Ehegatten gemeinsam. Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögenswerte der Ehegatten getrennt. Ein Vermögensausgleich am Ende der Ehe findet nicht statt. Diese Güterstände können Ehegatten nur durch einen notariellen Vertrag (= Ehevertrag) vereinbaren.

2. Zugewinngemeinschaft
Wenn die Ehegatten weder Gütergemeinschaft noch Gütertrennung vereinbart haben, gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hier werden Vermögen von Ehemann und Ehefrau kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Allerdings findet am Ende der Ehe (durch Tod oder Ehescheidung) für die Vermögenswerte, die wärend der Ehe erworben wurden, ein Zugewinnausgleich statt. Diese erbschaftsteuerfreie Ausgleichsforderung kann nur bei der Zugewinngemeinschaft entstehen, nicht jedoch bei der Gütertrennung und Gütergemeinschaft.
 
Wenn die Eheleute kein Verzeichnis über das Anfangsvermögen angefertigt haben, geht das BGB davon aus, dass auch keins vorhanden war. Diese Vermutung gilt nicht für die Erbschaftsteuer. Hier müssen Sie die Werte des Anfangsvermögens nachträglich ermitteln.
 
3. Unbenannte Zuwendungen
Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten sind Schenkungen unter Ehegatten, die schenkungsteuerpflichtig sind. Um eine unbenannte Zuwendung handelt es sich z.B. wenn ein Ehegatte von seinem Girokonto Beträge auf das gemeinsame Sparkonto überweist. Der gemeinsame Erwerb eines Familienwohnheims unterliegt hingegen nicht der Schenkungsteuer, auch wenn nur ein Ehegatte den Kaufpreis bezahlt.