Aufgepasst: Finanzamt darf nicht immer Zinsen berechnen!

Wer einen Steuerbescheid mit Einspruch angeht, kann auch Aussetzung der Vollziehung beantragen. Dies bedeutet, dass die strittigen Steuern zunächst nicht bezahlt werden müssen. Müssen die Steuern später nachgezahlt werden, wird das Finanzamt aufgrund der späteren Zahlung zusätzlich auch noch Zinsen verlangen. Aber aufgepasst: Lesen Sie hier, wann das Finanzamt keine Zinsen verlangen darf.

Hintergründe der Verzinsung bei Aussetzung der Vollziehung

Wer im Rahmen eines Einspruches die Aussetzung der Vollziehung gewährt bekommt, muss die strittigen Steuern zunächst nicht an das Finanzamt zahlen. Dies ist regelmäßig von Vorteil, wenn der Zahlbetrag so hoch ist, dass es zu einem Liquiditätsengpass kommt und zudem die Wahrscheinlichkeit das Verfahren zu gewinnen ebenfalls hoch ist.

Für die andere Seite gilt jedoch: Wer die strittigen Steuern zahlt und später das Einspruchsverfahren gewinnt, erhält nicht nur die Steuererstattung der schon bezahlten Beträge sondern darauf auch eine Verzinsung.

Der Lauf beginnt dabei 15 Monate nach dem Steuerentstehungszeitpunkt und
beträgt 0,5 % pro Monat, also auf Jahressicht stolze 6 %. Steuern
zahlen kann sich in diesem Fall also lohnen. Schließlich gilt: Lieber
Zinsen bekommen, als Zinsen zahlen.

Trotz Nachzahlung keine Nachzahlungszinsen

Aktuell hat der Bundesfinanzhof in München, als oberstes deutsches Finanzgericht, sogar einen Fall entschieden bei dem trotz Nachzahlung keine Nachzahlungszinsen anfielen. Im Urteilssachverhalt hatte der Kläger Einspruch eingelegt und ihm wurde seinerzeit die Aussetzung der Vollziehung gewährt.

Tatsächlich hat das Finanzamt jedoch mehr Steuern ausgesetzt, als tatsächlich strittig gewesen sind. Dadurch kam es nach Abschluss des Einspruchsverfahrens zu einer Steuernachzahlung, obwohl das Einspruchsverfahren vollumfänglich gewonnen wurde. Auf diese Nachzahlung forderte der Fiskus schließlich auch noch Nachzahlungszinsen.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof mit Urteil unter dem Aktenzeichen X R 49/09, weil Nachzahlungszinsen nur erhoben werden dürfen, soweit ein Einspruchsverfahren verloren wird. Da der Steuerpflichtige vorliegend sein Einspruchsverfahren vollumfänglich gewonnen hat, können die seinerzeit zu wenigen Steuern, die nun nachgezahlt werden müssen, nicht noch zusätzlich mit Nachzahlungszinsen belegt werden.

Wer daher in ähnlich gelagerten Fällen Steuern nachzahlen muss, sollte darauf Acht geben, dass ihm nicht auch noch Zinsen berechnet werden.