Aktienverluste optimal steuerlich absetzen

Wie wichtig ein Rechtsschutz in Steuerangelegenheiten ist, zeigt auch ein Urteil über Aktienverluste. Derartige Verluste aus Wertpapiergeschäften, wie sie in der Vergangenheit immer häufiger auftraten, sollten Anleger möglichst schnell wieder mit Gewinnen verrechnen. Gleichfalls sollte hierüber das Finanzamt unterrichtet werden.

Wer dies unterlässt und Verluste nicht mitteilt, läuft Gefahr, dass zu viel Abgeltungssteuer erhoben wird. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes ist es Investoren erlaubt, Verluste aus Kapitalanlagen für einen begrenzten Zeitraum geltend zu machen. Das Aktenzeichen lautet IX R 38/10.

Verjährungsfrist bei Aktienverlusten
Einen solchen Abzug lässt der BFH allerdings nur innerhalb der
Verjährungsfrist zu. Diese Verjährungsfrist ist immer das Jahr, in dem
Anleger mit ihren Wertpapieren wieder ausreichend steuerpflichtige
Gewinne einfahren. Auf diese Weise lassen sich dann wieder die Verluste
aus den Vorjahren ausgleichen.

Steuerzahler sollten daher beachten, dass sie ein eingefahrenes
Börsenminus sofort in ihrer aktuellen Steuererklärung aufnehmen. Diese
Aufnahme sichert dann entsprechend die Verlustverrechnung in der
Zukunft. In diesem Zusammenhang müssen aber gerade Sparer zwischen
früheren Spekulationsverlusten und den Minusbeträgen aus aktuellen
Börsengeschäften unterscheiden. Denn letztere unterliegen der bereits
im Jahre 2009 eingeführten Abgeltungssteuer.

Verrechnen Sie andere Aktienverkäufe
Auf diese Weise lassen sich
alle bis Ende 2009 entstandenen und bislang noch nicht ausgeglichenen Aktienverluste mit einem entsprechenden Spekulationsplus
miteinander verrechnen. Steuerzahlern bieten sich in diesem
Zusammenhang aber noch weitere Möglichkeiten an. So ist es erlaubt,
alternativ Spekulationsverluste mit Gewinnen aus denjenigen
Wertpapierverkäufen zu verrechnen, die der Abgeltungssteuer
unterliegen. Dabei sollten auch bereits erhaltene Stückzinsen aus
Anleiheverkäufen nicht unberücksichtigt bleiben.

Mitteilungspflicht gegenüber dem Finanzamt
Aber Achtung: Alle Steuersparmöglichkeiten, die bislang aufgezählt wurden, müssen dem Finanzamt gegenüber durch den Steuerzahler mitgeteilt werden. Der Grund liegt in der Tatsache, dass gerade die Banken das vor dem Jahr 2009 entstandene Minus nicht automatisch berücksichtigt haben. Nur durch diese Mitteilung kann auch sichergestellt werden, dass der Anleger auch seinen Altbestand an roten Börsenzahlen entsprechend abbaut.

Auf diese Weise lassen sich dann auch Börsenverluste, wie sie sich am Ende des Jahres noch immer auf dem Konto des Steuerpflichtigen befinden, nur noch mit Spekulationsgewinnen verrechnen. Spekulationsgewinne können dabei aus Immobilien oder Goldvorräten entstehen. Wer darauf verzichtet, lässt seine Steuervorteile verpuffen. Lediglich seit Beginn der 2009 eingeführten Abgeltungssteuer finden negative Kapitaleinnahmen, wie sie zum Beispiel bei realisierten Verlusten mit Wertpapieren entstehen, Berücksichtigung.