Änderungen beim Elterngeld ab 2013

Durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs ändert sich ab 2013 einiges beim Elterngeld. Für den Einen kann dabei ein kleiner Nachteil resultieren, es gibt aber auch Steuerpflichtige, die profitieren können. Hier die Fakten.

Betroffene Kinder

Als erstes muss klargestellt werden, dass schon geborene Kinder oder Kinder die noch bis zum 31.12.2012 geboren werden, nicht von den Änderungen betroffen sind. Erst Sprösslinge, die im Jahr 2013 zur Welt kommen, fallen auch unter die neuen Regelungen beim Elterngeld.

Änderung der Bemessungsgrundlage

Für Kinder die noch in 2012 geboren wurden galt: Bemessungsgrundlage
des Elterngeldes ist das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten
zwölf Monate vor der Geburt. Bereinigt wurde dieses Nettoeinkommen um
sonstige Bezüge, wie beispielsweise Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld.
Zudem wurden die monatlichen Werbungskosten in Form der monatlichen
Werbungskostenpauschale von 83,33 € abgerechnet. Von diesem Ergebnis wurde schließlich das Elterngeld berechnet.

Zukünftiger Ausgangspunkt

In der Zukunft ist Ausgangspunkt jedoch das Bruttogehalt der letzten
zwölf Monate. Von diesem wird dann im Anschluss eine standardisiert
ermittelte Lohnsteuer abgezogen. Die Lohnsteuer orientiert sich an den
Steuerformen des Programmablaufs für die maschinelle Berechnung. Neben
der Lohnsteuer wird weiterhin die Sozialversicherung mit 21 % mindernd
berücksichtigt. Sofern vorhanden wird zusätzlich die Kirchensteuer mit 8
% abgezogen.

Auswirkung standardisierter Berechnung

Im Normalfall wird die neue standardisierte Berechnung nur zu einem kleinen Nachteil führen. Bisherige Hochrechnung sprechen hier von 5-10 Euro im Monat.

Starke Nachteile erhalten jedoch diejenigen Eltern, die bisher beispielsweise einen Lohnsteuerfreibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen haben. Da zukünftig nicht mehr von dem tatsächlichen Nettogehalt ausgegangen wird, wird ein entsprechender Lohnsteuerfreibetrag bei der Bemessung des Elterngeldes schlicht ins Leere laufen.

Steuerklassenwechsel immer noch möglich

Bisher war es sehr beliebt, dass der zukünftig das Kind betreuende Elternteil in die günstigste Lohnsteuerklasse wechselte, damit unter dem Strich das Elterngeld gesteigert wurde. Diese Vorgehensweise war auch rechtens, wie Sie im verlinkten Beitrag: Höheres Elterngeld: Steuerklassenwechsel vor der Geburt

Funktioniert auch im neuen Recht, aber…

Ein Lohnsteuerklassenwechsel hat auch noch im neuen Recht Vorteile, denn auch die standardisierte Lohnsteuer wird anhand der tatsächlichen Lohnsteuerklasse berechnet.

Dennoch ist Obacht geboten!

Nach dem neuen Recht wird nämlich nur die Lohnsteuerklasse berücksichtigt, die in der überwiegenden Zeit der letzten zwölf Monate vor der Geburt vorherrschte. Dies bedeutet, dass ein Lohnsteuerklassenwechsel nur noch zur Steigerung des Elterngeldes beitragen kann, wenn die günstigere Lohnsteuerklasse schon in den letzten sechs Monaten vor der Geburt Anwendung fand.

Für Eltern bedeutet dies:

Wer durch einen Wechsel der Lohnsteuerklassen sein Elterngeld steigern will, muss einen entsprechenden Wechsel spätestens sieben Monate vor der Geburt veranlassen. Noch besser ist: Eltern sollten bereits bei dem Entschluss zur Familienplanung die Steuerklassen entsprechend optimal für das Elterngeld verteilen. Spätestens sollte dies jedoch im Zeitpunkt der Kenntnis über die Schwangerschaft stattfinden.