Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung?

Die Kosten für eine Adoption betragen regelmäßig mehrere 1000 Euro. Fraglich ist jedoch, ob diese Kosten auch steuermindernd im Bereich der außergewöhnlichen Belastung angesetzt werden dürfen. Ein erstinstanzliches Gericht hat dies verneint, jedoch hat der Bundesfinanzhof das letzte Wort. Lesen Sie hier, was zu tun ist!

Bisher keine steuerliche Berücksichtigung von Adoptionskosten

Unter dem Aktenzeichen 6 K 1880/10 hat das erstinstanzliche Finanzgericht Baden-Württemberg Kosten für eine Adoption eines Kindes nicht zum steuerlichen Abzug im Bereich der außergewöhnlichen Belastung zugelassen.

Demgegenüber ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt, dass sämtliche Kosten einer künstlichen Befruchtung steuermindernd im Bereich der außergewöhnlichen Belastung abgezogen werden können. Nach neuester Rechtsprechung gilt dies sowohl für die künstliche Befruchtung aufgrund einer Empfängnisunfähigkeit der Frau als auch wegen einer Zeugungsunfähigkeit des Mannes.

Hintergründe zu dieser Rechtsprechung können Sie den aktuellen Beitrag: „Steuerminderung bei künstlicher Befruchtung“ entnehmen.

Höchstrichterliches Musterverfahren anhängig

Der Fiskus wollte die Kosten für eine Kindesadoption nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zulassen, weil es sich dabei nicht um eine Art Heilbehandlung (wie bei der künstlichen Befruchtung) handelt und weil auch eine objektive Zwangslage nicht gegeben sein soll.

Obwohl das erstinstanzliche Finanzgericht Baden Württemberg der Meinung des Fiskus folgte, ließen sich die Kläger erfreulicherweise nicht einschüchtern und legten die Revision beim Bundesfinanzhof in München ein. Unter dem Aktenzeichen: VI R 60/11 haben nun die obersten Finanzrichter der Republik zu klären, ob nicht doch die Kosten für eine Kindesadoption im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung steuermindernd absetzbar sein können. Fraglich ist dabei zudem, ob eine steuerliche Absetzbarkeit davon abhängt, ob die Adoptionseltern auf natürlichem Weg Kinder bekommen können oder nicht.

Tipp: Betroffene Adoptionseltern sollten jedoch nach dem derzeitigen Stand der Dinge bei Nichtanerkennung der Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung Einspruch gegen den eigenen Einkommensteuerbescheid einlegen und auf das anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof verweisen.

Tipps zur Vorgehensweise im Einspruch

Weitere allgemeine verfahrensrechtliche Hinweise wie Sie im Hinblick auf das anhängige Musterverfahren vorgehen müssen finden Sie in folgenden Beiträgen: