Achten Sie auf die Verrechnung Ihrer Altverluste aus Aktiengeschäften

Mit Wirkung ab 2009 hat der Gesetzgeber die Abgeltungssteuer geschaffen. Darunter fallen auch Aktiengeschäfte, weswegen hier insbesondere auch die Verrechnung von Verlusten aus der Spekulation mit Wertpapieren neu geregelt wurde. Lesen Sie hier, was zu beachten ist, damit Ihre Altverluste nicht verloren gehen, sondern steuerlich berücksichtigt werden können.

Berücksichtigung von Altverlusten

Zunächst einmal gilt es zu klären, was denn Altverluste aus Wertpapiergeschäften und Aktienspekulationen überhaupt sind. Gemeint sind alle Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die vor dem 31. Dezember 2008 realisiert wurden.

Diese Verluste entstanden bereits zu einer Zeit, als die Abgeltungssteuer noch nicht existent war. Aufgrund der Systemumstellung auf die Abgeltungsteuer werden ab 2009 auch Gewinne und Verluste aus Aktiengeschäften im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zusammengezogen. Das private Veräußerungsgeschäft gehört jedoch zu den sonstigen Einkünften, weshalb fraglich ist, wie die so genannten Altverluste nun steuerlich verrechnet werden.

Verrechnungsmöglichkeit geschaffen

Zur Berücksichtigung der Altverluste hat der Gesetzgeber eine Verrechnungsmöglichkeit mit neuen Verlusten aus Aktiengeschäften im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen geschaffen.

Über diese auf Antrag stattfindende Verrechnungsmöglichkeit können Sie derzeit noch entsprechende Altverluste steuermindernd einsetzen. Dazu ist es lediglich erforderlich, dass in Zeile 59 bzw. 60 der Anlage KAP Ihrer Einkommensteuererklärung ein entsprechendes Kreuz gesetzt wird.

Dennoch gilt es, eine Besonderheit zu beachten. Diese vorgenannte Verlustverrechnungsmöglichkeit ist nämlich nur noch bis Ende 2013 möglich. Wer bis dahin noch nicht alle Altverluste aus Aktiengeschäften im Rahmen des privaten Veräußerungsgeschäftes (bis Ende 2008) mit Aktiengewinnen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen (ab 2009) verrechnet hat, kann diesen Verrechnungsweg nicht weitergehen.

Zukünftig könnten die Altverluste dann nur noch im Rahmen des privaten Veräußerungsgeschäftes, also mit Immobilienspekulationen oder Sondertatbeständen, verrechnet werden.

Sichern Sie daher Ihre Verlustverrechnung

Unter dem Strich führt dies dazu, dass Verluste aus Aktiengeschäften nicht mehr mit neuen Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden können. Dies gilt jedoch erst ab 2014. Dies bedeutet bis Ende 2013 sollten Sie noch tätig werden.

Schon seinerzeit hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es kein Gestaltungsmissbrauch darstellt, wenn der Steuerpflichtige Wertpapiere veräußert und unmittelbar anschließend oder zumindest kurz danach gleichartige Wertpapiere zu unterschiedlichen Preisen wieder neu erwirbt, um in den Genuss eines Vorteils zu gelangen.

Daher ist in entsprechenden Einzelfällen zu empfehlen, dass die Wertpapiere mit Buchgewinn veräußert werden und direkt im Anschluss wieder neu gekauft werden. Der Gewinn aus der Aktienveräußerung kann dann über die Verlustverrechnung mit den Altverlusten steuermindernd verrechnet werden. Auf diese Weise stellen Sie sicher, dass Ihre Altverluste auch tatsächlich noch zur Steuerminderung beitragen.

Besonderer Clou: Wer es zudem noch schafft, den Neukauf der zuvor veräußerten Wertpapiere zu einem geringeren Kurswert durchzuführen, kann auch auf diese Weise noch einen Vorteil einheimsen.