So nutzen Sie das Wegfallen der Einkommensgrenze für Kindergeld

Das Kindergeld ist in vielen Familien eine wichtige Größe im monatlichen Budget. Mit der Geburt sind Erziehungsberechtigte befugt, Kindergeld zu beantragen. Seit dem Steuervereinfachungsgesetz, das 2012 in Kraft trat, hat sich die Einkommensgrenze beim Kindergeld geändert. Mehr dazu erfahren Sie in folgendem Artikel.

Dem Namen nach macht es Sinn, dass das Kindergeld ab dem 18. Lebensjahr eingestellt wird, da das Kind dann volljährig ist. Befindet es sich aber in einer Ausbildung oder ist arbeitssuchend, kann bis zum 25. Lebensjahr unter Berücksichtigung der Einkommensgrenze Kindergeld weiter ausgezahlt werden.

Anspruch auf Kindergeld

Das Kindergeld wird zurzeit für alle Kinder, für die ein Antrag gestellt wurde, bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Aufgestaffelt nach dem Zeitpunkt der Geburt bekommen Erziehungsberechtigte für das 1. und 2. Kind 184 Euro, für das 3. Kind 190 Euro und für jedes weitere 215 Euro.

Diese Positionierung verschiebt sich, wenn ein Kind aus dem Bewilligungsfenster austritt, indem es zum Beispiel das Maximalalter überschreitet oder eine volle Erwerbstätigkeit annimmt.

Kinder mit Behinderung haben lebenslang Anspruch auf Kindergeld, sofern ihre Behinderung vor dem 25. Lebensjahr auftrat und sie keine eigenen Einkünfte über dem Freibetrag beziehen.

Die Förderungshöchstdauer für Kinder in Ausbildung oder Studium bleibt beim 25. Lebensjahr bestehen. Jedoch wird die Zeit eines grundständigen Wehr- oder Zivildienstes, der vor Abschaffung des allgemeinen Wehrdienstes stattfand, für eine Verlängerung berücksichtigt.

Die Einkommensgrenze für das Kindergeld verschwindet

Bis 2012 galt das Fallbeilprinzip, nachdem die Einkommensgrenze für das Kindergeld des erwachsenen Kindes bei 8.004 Euro im Jahr lag. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass dies erst nach Abzug von Werbungskosten und Sozialbeiträgen gerechnet wurde, dafür war die Regelung umso strikter. Schon bei einem Einkommen von 8.005 Euro jährlich war jeder Anspruch verwirkt und die volle Summe des Bewilligungszeitraumes musste zurückgezahlt werden.

Der neue Gesetzesentwurf hingegen hat diese Einkommensgrenze für Kindergeld aufgeweicht. Der Gesetzgeber öffnet sich damit den tatsächlichen Lebensumständen und versucht gleichzeitig, die Wichtigkeit der Ausbildung herauszustellen. Denn das neue Stichwort ist "schädliche Erwerbstätigkeit."

Das versteht man unter schädlicher Erwerbstätigkeit

Da Kindergeldberechtigte im Erwachsenenalter in einer Berufsausbildung oder im Studium stehen, ist eine zu große Ablenkung von diesem Bildungsweg schädlich. Kann das Kind aufgrund zu großen Zeitaufwands die Ausbildung nicht abschließen, ist der Sinn des Kindergeldes, die Unterstützung während einer berufsqualifizierenden Ausbildung, nicht mehr gegeben. Deshalb wird Arbeit, die mehr als 20 Wochenstunden im Vertrag festsetzt, als anspruchsschädlich bezeichnet.

Dazu zählt jedoch nicht die Arbeit im Ausbildungsbetrieb. Außerdem gilt auch hier das jährliche Mittel. Wenn also für zwei Monate ausnahmsweise 40 Wochenstunden gearbeitet werden und den Rest des Jahres 15 Wochenstunden, so ist dies legitim. Sollte jedoch das jährliche Mittel von 20 Wochenstunden überschritten werden, wird Kindergeld nur für die Monate zurückgefordert, in denen die Zuvielarbeit bestand.

Schädliche Einkünfte, die 20 Wochenstunden nicht überschreiten dürfen:

  • nicht selbstständige Arbeit
  • selbstständige bzw. gewerbliche Tätigkeiten
  • Land- und Forstwirtschaft

Unschädliche Einkünfte:

  • Ausbildungsvergütung
  • Kapitalvermögen
  • kurzfristige Beschäftigungen und Minijobs
  • Vermietung und Verpachtung
  • Au-Pair

So ist die neue Regelung zur Einkommensgrenze für das Kindergeld nützlich

Solange Ihr Kind in seiner Erstausbildung ist und das Maximalalter nicht überschreitet, kann es also ein gutes Einkommen beziehen, solange keine Überschreitung der Arbeitszeit vorliegt. Hat das Kind, zum Beispiel von den Eltern übertragen, Immobilienbesitz, so können die Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung dem Kind zukommen, ohne dass der Anspruch auf Kindergeld verwirkt wird.

Hier ist jedoch zu beachten, dass die Eltern keinen Zugriff mehr auf diese Einkünfte haben dürfen. Dieser gilt sonst als rechtswidrig und kann geahndet werden.

Mehr zu dem Thema finden Sie in Kindergeld: Eigenes Einkommen bei Kindern über 18!