Bildrechte: „Knippsgebühr“ gekippt

Schlösser und Gärten sind reizvolle Fotomotive - nicht nur für private Fotografen, sondern auch für den gewerblichen Bereich. Wie aber ist die Rechtslage, wenn am Eingang einer Parkanlage ein Schild angebracht ist, dass Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken einer gesonderten Genehmigung bedürfen? Wie steht es um die Bildrechte? Verletzt der Fotograf das Recht der Eigentümer des Parks sowie der darin befindlichen Schlösser? Das Oberlandesgericht Brandenburg hat sich Anfang 2010 mit dieser Frage beschäftigt.

Bildrechte, Schlösser und gewerbliche Fotografien
Der konkrete Fall: Ein Fotograf hatte Aufnahmen in und von den Parkanlagen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg angefertigt. Er hatte eine DVD erstellt, die unter anderem die Parkanlage und Schlösser und weitere historische Gebäude in Potsdam zeigen. Zwei Fotoagenturen hatten in einem Bildportal Bilder von den Parkanlagen und Außenansichten der Schlösser zum Download gegen Gebühr bereit gestellt.

Die Stiftung sah dadurch ihre Bildrechte verletzt. Genauer gesagt: Die Stiftung vertritt die Ansicht, aus ihrem Eigentum an den Kulturobjekten lasse sich ihr ausschließliches Recht an den Fotos und deren gewerblichen Verwertung herleiten.

Urteil: Bildrechte bei Fotograf
Das Oberlandesgericht vertritt die Ansicht, dass es kein Vorrecht des Eigentümers gibt, das Bild seines Eigentums zu verwerten. Vielmehr habe der Fotograf (oder der Filmemacher) das Recht, den wirtschaftlichen Nutzen aus seinen Fotos und Filmen zu ziehen. Andernfalls wäre risikofreies Fotografieren nur noch in den eigenen vier Wänden oder auf hoher See möglich. Die Bildrechte liegen also beim Fotografen.

Fazit zum Thema Bildrechte
Wenn Sie Schlösser, Gärten und Co. fotografieren und die Bilder an Bildagenturen verkaufen, so sind Ihre Bildrechte frei von Rechten Dritter. Aber Vorsicht – Das Oberlandesgericht Brandenburg hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, so dass die Urteile noch nicht rechtskräftig sind.