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Umtausch mangelhafter Ware: Verkäufer hat keinen Anspruch auf Nutzungsentgelt
Tritt bei einem Produkt innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 2 Jahren nach dem Kauf ein Mangel auf, der schon zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden war, ist der Verkäufer verpflichtet, diesen Mangel zu beheben. Möchte der Kunde die bereits genutzte Ware umtauschen, so darf der Verkäufer für einen eventuellen Wertverlust des Produkts kein Nutzungsentgelt verlangen, wie ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (17.04.2008, Az.: C-404/06) belegt.
Im konkreten Fall hatte eine Kundin bei einem Versandhaus ein Herd-Set gekauft. Innerhalb der Gewährleistungsfrist löste sich die Emailleschicht im Backofen, woraufhin die Kundin den Mangel rügte. Das Versandhaus lieferte auch ein neues Ersatzgerät, forderte jedoch als Nutzungsentgelt für das alte Gerät rund 70 Euro. Der Fall landete vor Gericht.
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