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Sachmängel: Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferung
Die Frage ist höchst brisant: Sie haben ein Produkt eingekauft und stellen ein Jahr nach dessen Lieferung fest, dass es mangelhaft ist. Entsprechend Ihrer gesetzlichen Ansprüche (Paragraphen 437, 439 BGB) verlangen Sie von Ihrem Lieferanten Ersatzlieferung, d. h. Die Lieferung eines neuen Produkts gegen Rückgabe des mangelhaften Produkts. Ihr Lieferant erklärt sich hierzu auch bereit, verlangt aber für die einjährige Nutzung des mangelhaften Produkts eine Nutzungsentschädigung. Müssen Sie diese Nutzungsentschädigung zahlen?
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