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Haftung für Konstruktionsfehler nicht ausgeschlossen
Auch wenn ein Konstruktionsfehler erst durch das Hinzutreten weiterer nachträglicher Faktoren die Leistung eines Produkts beeinträchtigt, führt dies zu einem Fehler im Sinne von Paragraph 633 Abs. I BGB. Entscheidend ist, ob der Konstruktionsfehler zum Zeitpunkt der Übergabe schon vorhanden war, dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil.
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