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Werbeaussagen sind Bestandteil des Kaufvertrages
Viele Werbeleiter wissen nicht, dass seit Inkrafttreten des neuen Schuldrechts (2002) gesetzlich festgeschrieben ist, dass alle öffentlichen Aussagen (also auch Werbeaussagen) eines Herstellers Gegenstand des Kaufvertrags sind und zur Beschaffenheit der Sache gehören (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).
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