E-Mail-Werbung: Beweislast für Soft-Opt-In
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Dr. Jens Eckhardt, verfasst am: 08.03.2009, 13:05
E-Mail-Werbung: Beweislast für Soft-Opt-In
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist E-Mail-Werbung grundsätzlich nur mit Einwilligung des Adressaten der E-Mail zulässig. § 7 Abs. 3 des UWG regelt davon eine Ausnahme, sodass - unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG - die E-Mail-Werbung auch ohne Einwilligung des Adressaten der Werbe-E-Mail zulässig ist (sog. Soft-Opt-In). Wer trägt die Beweislast für diese Voraussetzungen? Diese Frage hat das LG Hamburg mit seiner Entscheidung vom 04.08.2008 entschieden (Az. 327 O 493/0
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