Protokoll der Hauptversammlung
In unserem Reitverein erhalten wir das Protokoll der letzten Jahreshauptversammlung erst mit der Einladung zur Hauptversammlung des laufenden Jahes, also gut ein ganzes Jahr später. Da ich nach diesem Zeitraum nicht mehr guten Gewissens der Verabschidung dieses Protokolls zustimmen kann, stellt sich mir die Frage , ob Protokolle nicht zeitnah den Mitgliedern zugängig gemacht werden müssen.
Experte
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Das Prinzip ist schon etwas komisch. Eine hundertprozentige Antwort kann ich Ihnen leider nicht geben. Nur aus der Erfahrung sprechen. Ich habe die gleichen Bedenken wie Sie. Können Sie nicht eine andere Regelung ganz unproblematisch und unbürokratisch im persön. Gespräch finden?
Hallo,
Protokolle müssen bis spätestens 14 tage nach der letzten Hauptversammlung fertig sein so das Vereinsmitglieder dieses einsehen können. Einfach nächstesmal nach der Hauptversammlung das Protokoll anfordern.
Das Versenden des Protokolls vom letzen Jahr mit der Einladung zur Hauptversammlung ist somit zulässig.
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Hallo Gast,
mir ist keine gesetzliche Regelung bekannt, nachdem das Protokoll nach 14 Tagen fertig sein muss ?
Sicher ist es problematisch erst nach einem Jahr - aber in der Regel werden die Protokolle auch erst auf der nächsten Sitzung genehmigt und die ist in der Regel erst ein Jahr später.
Einsichtnahmen sollten früher möglich sein - wobei ich nicht sagen könnte was der angemessene Zeitrahmen ist.
Interessieren würde mich da schon ob es eine gesetzliche (oder im allgemeinen Vereinsgebaren) übliche Frist gibt ?!
Gruss
Stefan
Termin Vorlage Protokoll
Die Antwort des Juristen ist (wie meist): Es kommt darauf an.
Nämlich erst mal gehen die Regelungen der Satzung vor, die hier aber nicht bekannt sind. Wenn es keine gibt, dann gelten die allgemeinen Grundsätze. Das BGB kennt nicht das Thema Protokoll. Die Rechtsprechung hat bislang nur etwas zur Frage, ob Protokolle, die nach der Vereinssatzung zu erstellen sind, Wirksamkeitsvoraussetzung für Beschlüssen sind (sie sind es nur, bei ausdrücklicher Regelung in der Satzung). Darum geht es hier aber nicht.
Fazit: Wenn in der Satzung nichts geregelt ist, kann das Protokoll auch erst zur nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
Lothar Klatt
Rechtsanwalt
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Hallo Gast,
ich würde da auch ein wenig pragmatisch rangehen,
denn wofür ist ein Protokoll denn gut ?
Es soll in nachfolgenden Zeiten aufzeigen, welche Entscheidungen das höchste Organ getroffen hat.
Insoweit ist es irrelevant ob sie "guten Gewissens" zustimmen können - es muss schlüssig sein und natürlich wahrheitsgemäß alles enthalten was in der MV protokolliert werden musste.
Denn es kann ja durchaus sein, dass auf der nächsten MV Mitglieder abstimmen müssen, die nicht auf der letzten (protokollierten) dabei waren. Was sollen die denn tun ?
Ich halte es mit der Nachvollziehbar- und Schlüssigkeitsannahme, selbst wenn ich auf der MV nicht anwesend war und das Protokoll nachvollziehbar ist - stimme ich dafür.
Wenn sie nicht mehr guten Gewissens dem zustimmen können, dann sollten sie auch dagegen stimmen - würde aber auch bedeuten, dass sie "Ungemach wittern" und dann dürften sie den Vorstand auch nicht entlasten (was dann begründet sein sollte).
Gruss
Stefan