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Die Steuerfalle Liebhaberei
Stellt das Finanzamt bei Ihnen Liebhaberei fest, werden ab sofort keine Betriebsausgaben aus dieser Tätigkeit mehr in Ihre Einkommenssteuererklärung als Ausgaben anerkannt. Eine Verrechnung der Verluste mit anderen Einkünften ist dann nicht mehr möglich. Dies gilt ab dem Jahr, in dem die Liebhaberei festgestellt wurde. Und: Sollten Steuerbescheide aus vorangegangenen Jahren noch nicht bestandskräftig sein (wegen eines Vorläufigkeitsvorbehalts des Finanzamts), dann werden auch die Verluste dieser Jahre nicht anerkannt – hohe Steuernachzahlungen können also die Folge von „Liebhaberei“ sein.
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Fehler im Artikel
Meiner Meinung nach müsste das letzte Wort des obigen Artikels "Verlust" statt "Gewinn" heissen. Ansonsten wäre der Text unlogisch. Kann das jemand bestätigen?
Administrator
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Vielen Dank für den Hinweis!
Wir haben den Fehler im Text berichtigt.
Herzliche Grüße,
Ihre VNR.de-Redaktion