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Internet-Auftritt ist ein immaterielles Wirtschaftsgut
Denken Sie auch an die steuerliche Seite, wenn Sie demnächst einen Internet-Auftritt planen. Eine Homepage ist, was auch für PC-Programme gilt, steuerlich als immaterielles Wirtschaftsgut anzusehen. Güter dieser Art können Sie grundsätzlich nur linear und zeitanteilig abschreiben. Allerdings gibt es eine Ausnahme.
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M. Gohr
Nach dem FG Urteil Rheinland-Pfalz, vom 16.11.2004 - 2 K 1431/03 ist es meiner Ansicht nach strittig, ob es sich tatsächlich um direkt abziehbare Betriebsausgaben handelt. Mit der Schaffung eines immateriellen Wirtschaftsgutes (z.B.domain), welches ich ggf. zu einem späteren Zeitpunkt, da evtl. nicht benötigt, wieder veräußere, kann einiges an stillen Reserven aufzudecken sein. Ob man hier unterscheiden muss ob dieses iWG käuflich erworben wurde (z.B. eine bestehende domain gekauft) oder nicht (da domain selbst einrichten lassen) ist meiner Ansicht nach fraglich. Ich tendiere dazu, keinen Unterschie zu machen. Lediglich meine Anschaffungskosten unterscheiden sich.