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Zwangsvollstreckung: Auch das Finanzamt muss warten können
Lehnt das Finanzamt Ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab, darf es nicht unmittelbar danach die Zwangsvollstreckung gegen Sie betreiben. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 16.9.2003, Az. 7 K 6272/01.
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