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Handwerkerrechnung: Steuer-Vorteil nur bei Überweisung
Der Fiskus sieht vor, dass Privatkunden 20 % des Arbeitslohns aus einer Handwerkerrechnung steuerlich geltend machen können. Voraussetzung ist allerdings, dass die Handwerkerrechnung nicht bar bezahlt wurde, sondern per Überweisung, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH, Az. VI R 14/ 0
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Verfassungswidrig
Ich meine, das Urteil ist Verfassungswidrig und verstößt zumindest gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Komme ich zu einem selbstständigen und lege ihm eine Rechnung über 15 Euro vor, kann er sogar die Überweisungskosten absetzen. Eine Privatperson kann das nicht.
Außerdem ist es einem Selbstständigen lieber, wenn er bei Privatkunden, besonders wenn es sich um 'Laufkundschaft' handelt, sofort kassieren kann.
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