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Erststudium und der Abzug als Werbungskosten
Im EStG unter dem § 12 (5) steht, dass ein Erststudium direkt nach dem Abitur oder nach einer nichtakademischen Berufsausbildung, z. B. einer Lehre nichts mit der späteren Tätigkeit zu tun hat. Deshalb strich das Finanzamt Steuerzahlern regelmäßig den Abzug von Werbungskosten, wenn diese nach beendeter Lehre wieder die Schulbank drückten und studierten. Aber es ist Bewegung in dieses Verfahren gekommen. Der Realismus des Alltags hält auch hier Einzug.
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