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Versicherungspflicht trotz Freistellung?
Eine gängige Methode, sich von bereits gekündigten Mitarbeitern mit einer langen Kündigungsfrist rasch zu trennen, ist die bezahlte Freistellung. In der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung stellt sich dann natürlich sofort die Frage, ob der Mitarbeiter noch versicherungspflichtig beschäftigt ist. Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 15. April 2008 (AZ: L 5 KR 22/0
dürfen Sie ihn im Falle einer Freistellung abmelden.
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Falsch
bedauerlicher Weise ist dieser Artikel nach der Entscheidung des BSG vom 24.09.2008 vollkommen falsch und irreführend! Achtung: Sozialversicherungspflicht besteht!!!!!!!
fALSCH
ACHTUNG: SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHT BESTEHT DURCHGEHEND siehe neues Urteil BSG 24.09.2008 B 12 KR 27/07